Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten

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Laut Latzer et al. (2015) liegt Ko-Regulierung dann vor, «wenn eine explizite einseitige rechtliche Grundlage für das alternative Regulierungsarrangement besteht»30. D. h. das alternative Regulierungsarrangement ist gesetzlich festgelegt und die Regulierungstätigkeit der Ko-Regulierungsinstitution wird staatlich beaufsichtigt. Ausserdem bestehen gesetzliche Struktur-, Ziel- oder Transparenzvorgaben. Fehlt eine solche gesetzliche Verankerung des alternativen Regulierungsarrangements, so sprechen die Autoren von Selbstregulierung im weiten31 oder im engen Sinne32.

Gemäss Müller/Uhlmann (2013) bedeutet Ko-Regulierung (auch gesteuerte Selbstregulierung oder regulierte Selbstregulierung genannt), dass «staatliche Akteure die Regelung durch Private – Wirtschaftsverbände, Fachvereinigungen und ähnliche Organisationen –

veranlassen, fördern oder mit ihnen aushandeln»33. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass die mit der Ko-Regulierung typischerweise verbundene «Delegation von staatlichen

Gesetzgebungsbefugnissen an Private nur in engen Grenzen zulässig» sei. Es seien dabei das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit zu wahren. Ausserdem müsse sie der staatlichen Aufsicht unterliegen. Die Rechtsmittel der Bürgerinnen und Bürger dürften nicht gefährdet werden, das heisst, dass Rechtsweg und Natur der Rechtsbeziehungen im Gesetz geregelt werden müssten.

Das «Ko-» in Ko-Regulierung verweist somit immer auf eine Involvierung von privaten und staatlichen Akteurinnen und Akteuren im Regulierungsarrangement.34

Aus wissenschaftlicher Sicht und gestützt auf international vergleichende Studien35 bewähren sich im Bereich des Jugendmedienschutzes Systeme der Selbst- und Ko-Regulierung am ehesten und können «grundsätzlich als Good-Practice-Option» eingestuft werden. Sie sind am ehesten in der Lage, den Herausforderungen im Bereich der Regulierung digitaler Medien gerecht zu werden, mit den rasanten Entwicklungen und grossen Mengen an Inhalten

umzugehen und die Regulierungen zeitnahe anzupassen. Und durch entsprechende Ko-Regulierungen kann dort, wo es notwendig ist, eine staatliche Kontrolle der Akteurinnen und Akteure, ihrer Prozesse oder Entscheidungen gewährleistet werden.

Die European Regulators Group for Audiovisual Media Services (ERGA) hat im Hinblick auf die Revision der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) der EU (vgl. Kap. 1.3.1) Ende 2015 einen Bericht veröffentlicht und darin auch die Selbst- bzw. Ko-

Regulierung diskutiert. Zur Regelung von ungeeigneten Inhalten für Minderjährige sprach sich eine grosse Mehrheit der ERGA-Mitglieder für Ko-Regulierungssysteme aus. Als Vorteile wurden Flexibilität, schnelle Anpassung an neue Entwicklungen, rechtliche Sicherheit,

effizienter Vollzug sowie ein grösserer Support für die Regulierung genannt. Generell herrscht die Meinung, dass der Staatseingriff so gering wie möglich sein sollte, wenn fundamentale Rechte wie die Meinungs- und Informationsfreiheit konkurriert werden. Als minimale

Anforderungen an erfolgreiche Ko-Regulierungssysteme wurden unter anderem genannt:

- hohes Niveau an Organisation und tiefe administrative Belastung;

- schnelle Entscheidungen bei Beschwerden;

30 Vgl. Latzer / Saurwein / Dörr / Just / Wallace (2015): Evaluation der Selbstregulierungsmassnahmen zum Jugendmedienschutz der Branchen Film, Computerspiele, Telekommunikation und Internet. Bern: BSV. S. 6 sowie Latzer / Just / Saurwein / Slominski (2002): Selbst- und Ko-Regulierung im Mediamatiksektor. Alternative Regulierungsformen zwischen Staat und Markt. Wiesbaden: Westdeutscher Verlag. S. 41 - 45

31 D.h. staatliche Institutionen wirken bspw. durch finanzielle Beiträge oder personelle Involvierung auf Selbstregulierungsarrangements ein, gesetzliche Vorgaben fehlen aber. Vgl. Latzer et al. (2015): 7

32 D.h. ein Zusammenschluss privater Akteure zum Zweck einer gemeinsamen Zielerreichung ohne staatliche Involvierung. Vgl. Latzer et al. (2015): 7f; Latzer et al. (2002): 45

33 Müller Georg und Uhlmann Felix (2013): Elemente einer Rechtssetzungslehre. S. 308

34 Latzer / Just / Saurwein (2013): Self- and co-regulation. Evidence, legitimacy and governance choice. In: Price, Monroe E; Verhulst, Stefaan G; Morgan, Libby. Routledge Handbook of Media Law. Abingdon, Oxon, New York: Routledge, S. 377

35 Schulz / Dreyer / Dankert / Puppis / Künzler / Wassmer (2015): Identifikation von Good Practice im Jugendmedienschutz im internationalen Vergleich. Bern: BSV.