Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
- kulturelle Differenzen im System berücksichtigen;
- effektiver regulatorischer Rahmen mit rechtsstaatlichen Garantien vorsehen;
- ernsthafte Checks and Balances, die möglicher Nichteinhaltung begegnen können;
- Einhaltung der Grundprinzipien «guter» Ko-Regulierung garantieren (Rechtmässigkeit, Un-
abhängigkeit, Transparenz, Effektivität, Verantwortung);
- Evaluationsmechanismus.
Als sehr wichtig wurde ausserdem erachtet, dass ein Fallback-Szenario festgelegt wird für den Fall, dass die Regulierungsziele nicht erreicht werden.
1.3 Regulierender Kinder- und Jugendmedienschutz im internationalen Rahmen
In diesem Kapitel werden die bestehenden Regelungen zum Jugendmedienschutz auf europäischer Ebene sowie die wichtigsten internationalen Initiativen der freiwilligen
Selbstkontrolle bzw. Ko-Regulierung dargestellt. Zudem werden die Regulierungssysteme in ausgewählten Ländern beschrieben.
1.3.1 Regulierung auf europäischer Ebene
Auf europäischer Ebene bestehen folgende Regulierungen der EU bzw. des Europarats:
Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie)
Die Europäische Union hat am 10. März 2010 die Richtlinie 2010/13/EU über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-Richtlinie) erlassen. Sie verfolgt das Ziel, durch die Schaffung eines harmonisierten rechtlichen Rahmens Hindernisse für die Herstellung und Verbreitung von Fernsehprogrammen zu verhindern, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und den freien Informationsfluss und Meinungsaustausch in der Gemeinschaft zu sichern. Momentan gilt die Richtlinie für lineare audiovisuelle Mediendienste (Fernsehprogramme) wie auch für nicht-lineare audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (Abrufdienste). Dabei sind Abrufdienste etwas weniger strikt reguliert als Fernsehprogramme. Das gilt insbesondere für den
Jugendschutz. Demnach sind bei herkömmlichen Fernsehprogrammen Inhalte, «die die körperliche, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen ernsthaft beeinträchtigen können», wie Pornografie oder grundlose Gewalttätigkeiten, im Programm verboten. Andere Inhalte, die die Entwicklung ebenfalls beeinträchtigen können, sind nur erlaubt, wenn die Inhalte durch die Wahl der Sendezeit oder andere technische Massnahmen von
Minderjährigen üblicherweise nicht gehört oder gesehen werden können (Art. 27 AVMD-RL). Bei den Abrufdiensten gilt einzig, dass die Anbieterinnen und Anbieter gegen «ernsthafte Beeinträchtigungen» des Jugendschutzes Massnahmen ergreifen müssen (Art. 12 AVMD-RL). Begründet wurde die unterschiedliche Behandlung von Fernseh- und Abrufdiensten mit dem Umstand, dass den Nutzenden bei Abrufdiensten mehr Auswahl- und
Steuerungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft sinngemäss weniger gravierend sind (Erwägungsgrund 58 der AVMD-RL). Die AVMD-Richtlinie muss von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Es steht diesen frei, strengere oder ausführlichere Bestimmungen als die Mindeststandards der AVMD-Richtlinie zu erlassen (Art. 4 Absatz 1 AVMD-RL). Die Richtlinie basiert auf dem
Herkunftslandprinzip, das heisst die Dienstanbieterinnen und -anbieter unterliegen den Vorschriften des EU-Staates, in dem sie ihren Hauptsitz haben. Anbieterinnen und Anbieter mit Hauptsitz ausserhalb der EU wie Netflix und Amazon, die in der EU ansässige
Tochtergesellschaften haben, werden von den Bestimmungen der AVMD-Richtlinie ebenfalls erfasst.