Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten

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teilweise sperren, bis die Angelegenheit zwischen den betroffenen Personen oder durch Gerichte und Behörden geklärt ist.

Für die den Phänomenen wie Cybermobbing, Grooming und Sexting zugrundeliegenden belästigenden, drohenden oder verunglimpfenden Handlungen stehen grundsätzlich

strafrechtliche Instrumentarien zur Verfügung, da in der Schweiz bezüglich Internet bzw.

sozialen Netzwerken die allgemeinen Regelungen des StGB gelten.

Der Problembereich der intransparenten Beschaffung, Verwendung und Weitergabe von

Daten wird durch das Datenschutzgesetz reguliert. Mit der vorgesehenen Totalrevision soll das DSG an die technologischen Entwicklungen angepasst und damit die bestehenden Schwächen behoben werden (vgl. Kap. 1.1.1).

Es bleibt somit der Problembereich der für bestimmte Altersgruppen ungeeigneten

Medieninhalte, insbesondere in Bezug auf Filme und Videospiele. Hier hat der Bundesrat

einen besonderen Handlungsbedarf festgestellt, da hier nach wie vor Regulierungslücken und -schwächen bestehen (vgl. Kap. 1.4.6).

Zudem hat der Bundesrat 2015 darauf hingewiesen, dass bei einigen Problemlagen durch Regulierung wenig erreicht werden kann und die Steuerungswirkung in erster Linie durch die Förderung der Medienkompetenz (erzieherischer Kinder- und Jugendmedienschutz) erzielbar ist. Dies betrifft vor allem jene Probleme, wo Kinder selber Akteure sind oder zu Marktteilnehmenden werden.

1.2.3 Mögliche Regulierungsformen im Kinder- und Jugendmedienschutz

Im Sinne eines regulierenden Kinder- und Jugendmedienschutzes gilt es, die missbräuchliche Nutzung von Medien zu verhindern, Medieninhalte hinsichtlich ihres Gefährdungspotenzials zu beurteilen und ihre Erhältlichkeit bzw. den Zugang zu ihnen wenn nötig einzuschränken. Dies kann durch strafrechtliche Verbote und andere regulierende Massnahmen geschehen.

Latzer et al. (2015) definieren Regulierung als «intentionalen Eingriff in Märkte, mit dem das Marktverhalten der Marktakteure beschränkt wird, um öffentliche Steuerungsziele – in diesem Fall der Jugendschutz – zu erreichen.»29 Dabei kann grundsätzlich unterschieden werden zwischen staatlicher Regulierung und alternativen Regulierungsformen (vgl. Tabelle 2).

Tabelle 2: Klassifikation von Regulierungsformen

Staatliche Alternative Regulierungsformen

Regulierung

Ko-Regulierung Selbstregulierung im Selbstregulierung im weiten Sinn engen Sinn

Quelle: Latzer / Saurwein / Dörr / Just / Wallace (2015): Evaluation der Selbstregulierungsmassnahmen zum Jugendmedienschutz der Branchen Film, Computerspiele, Telekommunikation und Internet. Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen. (2015). S. 6, angepasst durch BSV.

Unter staatlicher Regulierung versteht man gesetzgeberische Massnahmen des Bundes oder der Kantone sowie deren Umsetzung durch die zuständigen Behörden. Alternative Regulierungsformen grenzen sich von staatlicher Regulierung durch die Einbindung privater Akteurinnen und Akteure in das Regulierungsarrangement ab.

29 Latzer / Saurwein / Dörr / Just / Wallace (2015): Evaluation der Selbstregulierungsmassnahmen zum Jugendmedienschutz der Branchen Film, Computerspiele, Telekommunikation und Internet. Bern: Bundesamt für Sozialversicherungen. S. 5