Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten

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Art. 3 Gegenstand

Buchstabe a: Der vorliegende Vorentwurf unterscheidet nach der Art und Weise, wie die Filme und Videospiele zugänglich gemacht werden: Es gibt Medieninhalte, welche auf physischen Trägern (bspw. auf DVD und Blu-ray) zugänglich gemacht, Medieninhalte, welche vor Ort konsumiert (bspw. im Kino) und Medieninhalte, welche über Datennetze bzw. Internet zugänglich gemacht werden (bspw. als VoD oder auf Videoplattformen). Da diese Medienkanäle jeweils unterschiedlich funktionieren, gelten für sie je unterschiedliche Vorgaben.

Als audiovisuelle Trägermedien im Sinne dieses Vorentwurfs sind die gängigen physischen Speichermedien gemeint, welche im Handel anzutreffen sind. Heute betrifft dies hauptsächlich DVDs und Blu-rays. Trägermedien, auf welchen ausschliesslich Audio-Inhalte gespeichert sind (Musik-CDs, Audiobücher) sind aufgrund des Erfordernisses der audiovisuellen Inhalte von der Definition in Buchstabe e nicht erfasst. Durch den Kauf oder die Miete eines Filmes oder eines Videospiels über einen Abrufdienst wird der audiovisuelle Inhalt zwar ebenfalls auf einem Träger – in diesem Fall einer Festplatte – mindestens für kurze Zeit (zwischen-

)gespeichert, doch ist hier entscheidend, dass der gekaufte oder gemietete Inhalt in rein digitaler Form zugänglich gemacht wird, ohne dass ein physischer Gegenstand Teil der

Transaktion ist. Auch wenn über einen Abrufdienst erworbene Inhalte von einer Konsumentin oder einem Konsumenten selbst auf einem Trägermedium (z. B. einer DVD) gespeichert werden, fällt der betreffende Erwerb in den Anwendungsbereich der Abrufdienste, da das Trägermedium auch in diesem Fall nicht Teil der Transaktion war.

Als Zugänglichmachen im Sinne dieses Vorentwurfs ist jeweils der letzte Schritt in der Wertschöpfungskette zu verstehen, nämlich derjenige hin zur Konsumentin oder zum

Konsumenten, also zu derjenigen Person, welche das Produkt für sich konsumieren will. Dies geschieht bspw. bei Anbieterinnen von audiovisuellen Trägermedien hauptsächlich über den Verkauf und die Ausleihe und bei Veranstalterinnen über die öffentliche Vorführung von

Filmen oder das Zeigen von Videospielen an Videospielmessen oder Videospielturnieren.

Die am unmittelbarsten von den Mindestvoraussetzungen des Vorentwurfs erfassten Adressatinnen sind diejenigen natürlichen und juristischen Personen, welche im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Filme und Videospiele direkt den Konsumentinnen und Konsumenten über audiovisuelle Trägermedien, an öffentlichen Anlässen oder via Abrufdienste zugänglich machen. Sie tragen die Verantwortung zur Einhaltung der Vorgaben dieses Vorentwurfs in Bezug auf die Alterskennzeichnung und die Inhaltsdeskriptoren (vgl. Artikel 5) sowie die Alterskontrolle (vgl. Artikel 6 und 7).

Buchstabe b: Eine eigenständige Regelung für Anbieterinnen von Plattformdiensten ist nötig, da insbesondere aufgrund der ungleich gelagerten Verantwortlichkeiten aber auch aufgrund der nicht überblickbaren Zahl von nutzergenerierten Inhalten nicht dieselben Anforderungen gelten können wie für die oben genannten Adressatinnen (vgl. Artikel 18). Die vorgeschlagene Regelung soll einen Mindeststandard schaffen, wie er auch in der Europäischen Union gilt.

Buchstabe c: Die Ausgestaltung als Ko-Regulierung kommt insbesondere in Bezug auf die Erarbeitung von Jugendschutzregelungen zu tragen: Der Bund gibt in gewissen Bereichen den Rahmen vor (vgl. Artikel 10 bis 12), die Jugendschutzorganisationen sind innerhalb dieses Rahmens in der Ausgestaltung der Jugendschutzregelung frei.

Buchstabe d: Der Vorentwurf sieht, insbesondere aufgrund der Ausgestaltung des Jugendschutzes als Ko-Regulierung, verschiedene Zuständigkeiten vor. Sowohl die privatwirtschaftlichen (Jugendschutzorganisationen) als auch die staatlichen Akteure (Bund und Kantone)

haben ihre jeweiligen Rollen wahrzunehmen (vgl. Artikel 24-26 und 32-34).

Buchstabe e: Dem BSV soll die Rolle der Koordination im Rahmen dieses Gesetzes zukommen (vgl. Artikel 27).