Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten

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Art. 4 Begriffe

Buchstabe a Akteurin im Bereich Film oder Videospiele

Unter dem Begriff der Akteurin im Bereich Film oder Videospiele sind verschiedene Personengruppen erfasst: Einerseits sind dies natürliche und juristische Personen, welche unmittelbar am Herstellungs- oder Vertriebsprozess teilhaben. Sie sind üblicherweise die

Rechteinhaberinnen (zumindest für bestimmte Verwertungszwecke) der Filme oder

Videospiele. Hierzu zählen insbesondere die Herstellerinnen (Filmproduzentinnnen oder Videospielentwicklerinnen), die Verleiherinnen (Filmdistributoren) und die Vertreiberinnen (Videospielverlegerinnen, sog. Publisher). Andererseits werden auch diejenigen natürlichen und juristischen Personen erfasst, welche im Bereich Film resp. Videospiel aktiv am Markt teilnehmen. Einbezogen sind alle im Bereich des Imports oder des Zwischenhandels tätigen natürlichen und juristischen Personen. Hinzu kommen die Anbieterinnen von audiovisuellen Trägermedien, Veranstalterinnen und Anbieterinnen von Abrufdiensten, welche den

Konsumentinnen und Konsumenten die Inhalte unmittelbar zugänglich machen.

Erfasst sind damit alle natürlichen und juristischen Personen, welche in der Wertschöpfungskette, von der Herstellung bis zum Zugänglichmachen, involviert sind.

Buchstabe b Anbieterin

Als Anbieterin ist jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, welche in direktem Kontakt mit Konsumentinnen und Konsumenten steht und diesen einen Film oder ein

Videospiel zugänglich macht. Mit «direktem Kontakt» ist an dieser Stelle nicht nur der

persönliche Kontakt von Angesicht zu Angesicht gemeint. Vielmehr ist auch die Händlerin oder der Händler miterfasst, welcher bspw. Trägermedien im Internet anbietet.

Von dieser Definition auch erfasst sind Anbieterinnen von Abrufdiensten (vgl. Artikel 4 Buchstabe d), welche die audiovisuellen Inhalte über Datennetze, d. h. ohne physische Komponente, zugänglich machen. Anbieterinnen von audiovisuellen Trägermedien, welche im Internet auch ein On-Demand-Angebot führen, sind gleichzeitig auch Anbieterinnen eines Abrufdienstes. Für sie gelten daher je nach Absatzkanal die jeweiligen entsprechenden Regelungen.

Mit dem Begriff der «Konsumentin» resp. des «Konsumenten» sind diejenigen Personen gemeint, welche ganz am Ende der Wertschöpfungskette stehen. Mit dieser Einschränkung soll verdeutlicht werden, dass bspw. der Verkauf an Zwischenhändlerinnen noch nicht den

Anforderungen dieses Vorentwurfs an die Altersklassifizierung, -kennzeichnung und -kontrolle eines Films oder Videospiels entsprechen muss. Zwischenhändlerinnen kaufen Filme oder Videospiele nicht mit der Absicht des Konsums, sondern mit dem Willen zur

Weiterveräusserung, weshalb zu diesem Zeitpunkt noch nicht zwingend eine

Alterskennzeichnung auf dem Trägermedium angebracht sein muss. Es ist allerdings auch denkbar, dass die Jugendschutzregelungen den Zwischenhändlerinnen die Pflicht auferlegen, nur gekennzeichnete Filme und Videospiele zu veräussern.

Buchstabe c Veranstalterin

Eine Veranstalterin macht im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit einen audiovisuellen Inhalt einer grossen Anzahl von Personen zugänglich. Gemeint sind heute allen voran die Schweizer Kinounternehmen und Filmfestivals. Darüber hinaus gibt es eine stark wachsende Zahl von Videospielmessen und -turnieren. Bei Videospielmessen kann das Publikum

entweder selber ein Videospiel ausprobieren oder erhält zumindest Ausschnitte aus

Videospielen als Filme präsentiert. An Videospielturnieren kann das Publikum demgegenüber

– analog wie bei den klassischen Sportveranstaltungen – sehr erfahrenen oder (semi-)

professionellen Spielerinnen und Spielern bei der Austragung eines Wettkampfes zuschauen.

Anknüpfungspunkt ist jeweils auch die öffentliche Zugänglichkeit eines Anlasses, d. h., dass er grundsätzlich einer Vielzahl von Personen, unter Einhaltung der Beschränkungen durch diesen Vorentwurf, offensteht.