Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten

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Anderes muss gelten, wenn der Kreis der teilnehmenden Personen bestimmt und abgegrenzt ist und diese Personen durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zur Veranstalterin persönlich untereinander verbunden sind (was z. B. bei Vereinsfeiern, Familientreffen oder Vorführungen in einer Schulklasse der Fall ist). In privatem oder durch persönliche Beziehungen resp. durch besonderes Vertrauen geprägtem Rahmen zugänglich gemachte Filme oder Videospiele sind daher nicht vom VE-JSFVG erfasst.

Buchstabe d Abrufdienst

Mit einem Abrufdienst macht eine Anbieterin einen Film oder ein Videospiel über ein

Datennetz der Allgemeinheit zugänglich. Dies geschieht entweder über einen Download (das Herunterladen der Daten auf einen Datenträger) oder über das Streamen (gleichzeitiges Herunterladen und Wiedergeben von Daten, wobei die heruntergeladenen Daten wieder gelöscht werden, sobald sie für die Wiedergabe nicht mehr benötigt werden).

Zur Abgrenzung von Near-Video-on-Demand-Angeboten – die zeitversetzte Ansetzung von linear dargeboten Filmen auf mehreren Kanälen in bestimmten Intervallen – wird auch die Voraussetzung aufgeführt, wonach die Konsumentinnen und Konsumenten den Zeitpunkt des Abrufs frei wählen kann. Near-Video-on-Demand-Angebote sind heute vom RTVG erfasst und sollen auch zukünftig vom neuen Gesetz über elektronische Medien erfasst sein.

Catch-up oder Replay-TV wird von der Begriffsdefinition gemäss VE-JSFVG ebenfalls nicht erfasst, da es sich hierbei nur um das reguläre Fernsehprogramm-Angebot handelt, welches innerhalb einer bestimmten Zeitspanne im Nachhinein und integral abgerufen werden kann. Dieser Bereich soll ebenfalls vom Gesetz über die elektronischen Medien erfasst sein.

Von der Definition explizit ausgeschlossen sind zudem Dienste, welche Inhalte nur in Form von Nachrichtenbeiträgen zugänglich machen. Zu denken ist hier insbesondere an

Nachrichtenportale, welche zur Hauptsache journalistische Textbeiträge veröffentlichen und diese teilweise mit kurzen Videos ergänzen. Auch Videoportale, die nur Videos mit

redaktionellen Inhalten wie beispielsweise Nachrichten-, Bildungs-, Unterhaltungs- und

Sportsendungen zum Abruf anbieten, fallen nicht unter die Definition des Abrufdienstes nach diesem Gesetz, da es unverhältnismässig und nicht zielführend wäre, Anbieterinnen von audiovisuellen Nachrichtenbeiträgen zu einer Alterseinstufung und –kennzeichnung

tagesaktueller journalistischer Informationsbeiträge zu verpflichten. In diesem letzten Punkt wird ganz bewusst eine Differenz zur AVMD-Richtlinie geschaffen.

Buchstabe e Plattformdienst

Wie beim Abrufdienst auch, macht die Anbieterin eines Plattformdienstes einen Film oder ein Videospiel nur in digitaler Form zugänglich (Download oder Stream). Im Gegensatz zu einem Abrufdienst wird bei einem Plattformdienst jedoch nur eine elektronische Plattform zur Verfügung gestellt, auf welche audiovisuelle Inhalte durch die Nutzenden hochgeladen werden und die Anbieterin des Plattformdienstes nur die Organisation des Angebots (im Sinne der Darstellung) übernimmt, z. B. mittels automatischen Mitteln oder Algorithmen. Für den auf der

elektronischen Plattform verfügbaren Inhalt zeigen sich damit in erster Linie die Nutzenden selbst verantwortlich. Als bekanntester Plattformdienst kann hier YouTube genannt werden (welcher seinen Sitz allerdings nicht in der Schweiz hat).

Nicht als Anbieterinnen von Plattformdiensten sind Infrastrukturanbieterinnen und -anbieter zu verstehen, welche bspw. die Server unterhalten, auf welchen die audiovisuellen Inhalte

gespeichert sind (Hosting Provider). Einzig die Betreiberin oder der Betreiber der betreffenden Internetseite in der Schweiz wird erfasst.

Buchstabe f Inhaltsdeskriptoren

Bei einem Inhaltsdeskriptor handelt es sich um eine Darstellung mittels passendem Symbol, welche den Inhalt eines bestimmten Films oder Videospiels in Bezug auf die Entwicklungsgefährdung von Minderjährigen darstellt. So kann beispielsweise darauf hingewiesen werden, dass der Film oder das Videospiel Gewalt oder sexuelle Handlungen beinhaltet.