Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten
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2. Kapitel: Filme und Videospiele, die auf audiovisuellen Trägermedien, an öffentlichen Anlässen und über Abrufdienste zugänglich gemacht werden
1. Abschnitt: Alterskennzeichnung und -kontrolle
Art. 5 Alterskennzeichnung und Inhaltsdeskriptoren
Absatz 1: Bei der Alterskennzeichnung handelt es sich um die Sichtbarmachung der
geltenden Altersklassifizierung eines konkreten Films oder Videospiels in Verbindung mit den Inhaltsdeskriptoren. Die Verwendung von Deskriptoren (Symbole, welche auf bestimmte Inhalte wie bspw. Gewalt, Sexualität oder vulgäre Sprache hinweisen) dient der genaueren Information, aus welchen Gründen ein Film oder ein Videospiel nicht ein tieferes Mindestalter erhalten hat. Deskriptoren können sich insbesondere als nützliches Hilfsmittel für Eltern erweisen. So kennen bereits heute z. B. PEGI oder das System Kijkwijzer verschiedene Deskriptoren (vgl. vorne Kapitel 1.3.3).
Die Alterskennzeichnung und die Inhaltsdeskriptoren können bspw. über den Aufdruck oder das Anbringen von Klebeetiketten geschehen (auf audiovisuellen Trägermedien) oder durch das Anzeigen der Altersstufe inkl. Inhaltsdeskriptor neben dem Produkt (bei
Onlineangeboten). Bei audiovisuellen Trägermedien müssen die Alterskennzeichnung und die Inhaltsdeskriptoren bei jedem einzelnen Film und Videospiel angebracht sein. Ein Film oder Videospiel ohne Alterskennzeichnung darf Minderjährigen nicht zugänglich gemacht werden.
Zwingende Voraussetzung für die Alterskennzeichnung und die Inhaltsdeskriptoren ist, dass diese auf den Verkaufspackungen von Filmen und Videospielen gut sichtbar sind. Das bedeutet, dass auf den ersten Blick erkennbar ist, über welche Altersklassifizierung die Medien verfügen und welche Inhalte zu dieser Einstufung geführt haben. Ein kleiner Hinweis auf der Rückseite der Hülle einer DVD genügt diesem Erfordernis selbstverständlich nicht. Zum Zwecke der besseren Übersichtlichkeit wäre es sinnvoll, wenn die Organisationen für den Jugendschutz ein visuelles Erkennungsmerkmal schaffen oder übernehmen, welches die unterschiedlichen Altersstufen u.a. auch farblich voneinander abgrenzt. Als Anhaltspunkte können hier bspw. die heutigen Alterskennzeichnungen der FSK oder von PEGI dienen.
Absatz 2: Bei Filmen und Videospielen, welche an öffentlichen Anlässen zugänglich gemacht werden, steht kein audiovisuelles Trägermedium zur Verfügung, auf welchem die Alterskennzeichnung und die Inhaltsdeskriptoren ausgewiesen werden kann. Hier sind die
Veranstalterinnen deshalb in der Pflicht, die Altersstufe in anderer geeigneter Weise gut sichtbar auszuweisen.
Die Angabe der Alterskennzeichnung und der Inhaltsdeskriptoren hat nicht nur am Veranstaltungsort selber, sondern bereits an den Ticketverkaufsstellen zu erfolgen. Unter einer Verkaufsstelle ist dabei nicht nur die physische Kasse zu verstehen: Auch bei Online-Verkaufsstellen ist die Alterskennzeichnung aufzuführen. Unerheblich ist hierbei, ob online nur eine Reservation getätigt oder ob bereits ein Ticket gekauft wird.
Absatz 3: Bei Filmen und Videospielen mit der tiefst möglichen Altersklassifizierung entfällt aufgrund der nicht vorhandenen potenziellen Entwicklungsgefährdung auch die Angabe eines Inhaltsdeskriptors.
Art. 6 Alterskontrollen durch Anbieterinnen von audiovisuellen Trägermedien und durch Veranstalterinnen
Absatz 1: Es wird das Obligatorium geschaffen, dass jede Anbieterin von audiovisuellen Trägermedien sowie jede Veranstalterin bei Minderjährigen eine Alterskontrolle durchzuführen hat, bevor diesen ein Film oder ein Videospiel zugänglich gemacht werden darf. Wird das erforderliche Mindestalter von einer minderjährigen Person nicht erreicht, darf entsprechend kein Zugang zum Film oder Videospiel gewährt werden. Wo verschiedene Inhalte zugänglich gemacht werden, z. B. an einer Videospielmesse, muss sichergestellt werden, dass nicht alle