Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten

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Besucherinnen und Besucher uneingeschränkt Zugang zu allen Teilen der Messe haben,

sondern dass Minderjährigen zu für sie nicht geeigneten Teilen kein Zutritt gewährt wird.

Absatz 2: Die zwingende Kontrolle wird unter bestimmten Voraussetzungen relativiert:

Buchstabe a: Wer in Begleitung einer erwachsenen Person ist, dem kann der Film oder das Videospiel auf audiovisuellem Trägermedium immer zugänglich gemacht werden. In dieser Situation wird davon ausgegangen, dass eine erwachsene Person eine allfällig zu hohe Altersklassifizierung «übersteuert». Es macht keinen Sinn vom Kassenpersonal die

Durchführung einer Ausweiskontrolle zu verlangen, wenn die erwachsene Person das Produkt anderenfalls in eigenem Namen kaufen und anschliessend an die minderjährige Person weitergeben kann.

Buchstabe b: Auch bei öffentlichen Anlässen dürfen Minderjährigen in Begleitung einer volljährigen Person Inhalte zugänglich gemacht werden, für welche sie nicht das

vorausgesetzte Mindestalter haben. Eine Ausnahme besteht bei Filmen und Videospielen, welche erst ab 18 Jahren freigegeben sind: In diesem Fall ist der minderjährigen Person der Zugang in jedem Fall zwingend zu verweigern. Damit wird aber auch den Eltern oder weiteren Bezugspersonen eines Kindes die Möglichkeit genommen, ihr Kind, für welches sie letztlich die Verantwortung tragen, an einen Anlass mitzunehmen, welcher ab 18 Jahren freigegeben ist.

Bei diesen beiden Ausnahmebestimmungen von Buchstaben a und b wurde bewusst auf die Begleitung durch die Eltern des Kindes oder des/der Jugendlichen verzichtet, da die minderjährige Person auch in Begleitung einer Tante, eines Grossvaters oder einer anderen nahestehenden Person sein kann, von welcher anzunehmen ist, dass sie Verantwortung im Bereich des Jugendschutzes wahrnimmt. Die Prüfung der eigentlichen

Erziehungsberechtigung durch die Anbieterin ist praktisch unmöglich. Deshalb wird nur die Begleitung einer erwachsenen Person vorausgesetzt. Damit bleibt theoretisch jedoch der Fall möglich, dass z. B. eine knapp volljährige Person ein erst 15-jähriges Geschwister mit ins Kino nimmt, um einen Film zu schauen, welcher eine Klassifizierung «ab 16 Jahren» trägt.

Es kann argumentiert werden, dass damit das Ziel des Jugendschutzes nicht erreicht werden könne. Gerade erwachsene Personen, welche sich nicht um Jugendschutzbestimmungen kümmern oder denen dieses Thema zu wenig bekannt ist, würden ihre Kinder in für diese ungeeignete Vorstellungen mitnehmen. Gleichzeitig scheint der aktuelle Vorschlag aber realitätsnäher und praxisorientierter als das starre Verbot des Zugänglichmachens trotz Begleitung einer erwachsenen Person. Eine Veranstalterin kann zudem für Extremfälle (z. B. wenn Eltern mit ihrem 6-jähriges Kind einen Film, welcher ab 16 Jahren freigegeben ist, im Kino anschauen möchten), welche gemäss heutiger Erfahrungen nur äusserst selten

vorkommen, strengere Vorschriften in der Hausordnung erlassen. Im Sinne einer

vollziehbaren Lösung hat man sich deshalb für die vorliegende Regelung entschieden.

Im Bereich der Pornographie kennt das StGB weitergehende Bestimmungen, weshalb in den beiden Fällen von Buchstaben a und b auf das StGB verwiesen wird.

Buchstabe c: Einen Spezialfall bilden die Teilnehmenden von Videospielturnieren: Bei ihnen wird keine Alterskontrolle vorausgesetzt, da diese das betreffende Videospiel bereits während unzähligen Stunden gespielt haben und davon ausgegangen werden kann, dass dies im Einverständnis der erziehungsberechtigten Person geschah. Die Nichtzulassung zum Turnier, weil eine Spielerin oder ein Spieler das notwendige Alter noch nicht erreicht hat, liesse sich hier kaum rechtfertigen. Wird den Organisatorinnen und Organisatoren von solchen Turnieren eine schriftliche Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge vorgelegt, kann die minderjährige Person zum Turnier zugelassen werden. Es bleibt den

Organisatorinnen und Organisatoren überlassen, ob sie zu junge Spieler ganz vom Turnier ausschliessen möchten. Diese Ausnahme gilt einzig für die Teilnehmenden, nicht aber die allfälligen Zuschauerinnen und Zuschauer des Turniers. Die Jugendschutzregelung kann allenfalls weitere, detailliertere Anforderungen vorsehen.