Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten

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Art. 7 Alterskontrollen durch Anbieterinnen von Abrufdiensten

Absätze 1 und 2: Die Alterskontrolle durch Anbieterinnen von Abrufdiensten hat auf eine andere Art zu erfolgen als durch Anbieterinnen von audiovisuellen Trägermedien und

Veranstalterinnen. Bei Abrufdiensten muss mit den zur Verfügung stehenden technischen Mitteln darauf hingewirkt werden, dass Minderjährige keinen Zugang zu für sie ungeeigneten Inhalten erhalten (Absatz 1). Als Mindestanforderung finden sich in Absatz 2 zwei kumulative Vorgaben: Die Einrichtung und den Betrieb eines Systems zur Alterskontrolle (Buchstabe a) sowie die Bereitstellung eines Systems zur elterlichen Kontrolle (Buchstabe b).

Buchstabe a: Es muss ein System eingerichtet werden, mit welchem das Alter der Nutzenden überprüft werden kann. Dies geschieht sinnvollerweise beim Vertragsabschluss oder bei der Erstellung eines Nutzerkontos, welches vor der Nutzung eines Abrufdienstes erstellt werden muss. Falls die Nutzung des Dienstes bereits vor der Volljährigkeit einer Nutzerin oder eines Nutzers ermöglicht wird, ist sicherzustellen, dass für die betreffende Person keine als

ungeeignet eingestuften Inhalte zugänglich gemacht werden. Unter dem Blickwinkel des Jugendschutzes vor ungeeigneten Inhalten in Filmen und Videospielen ist grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, dass bspw. einer 14-jährigen Person der Zugang zu einem

Abrufdienst offensteht, sofern Inhalte, welche nicht für 14-Jährige geeignet erscheinen, dieser Person nicht zugänglich gemacht werden. Damit soll die Gleichbehandlung mit den

Anbieterinnen von Trägermedien und Veranstalterinnen ermöglicht werden, für welche

dieselben Einschränkungen gelten. Mit dem sich derzeit in Erarbeitung befindenden Gesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz77) könnte hierzu eine Grundlage geschaffen werden, welche zukünftig eine Online-Altersverifizierung auf relativ einfache Art und Weise ermöglicht. Nicht vorzusehen ist eine Überprüfung des Alters vor jedem einzelnen Abruf eines Filmes oder eines Videospiels. Durch die Anmeldung beim betreffenden Dienst ist das Alter ja vorgängig bereits verifiziert worden.

Buchstabe b: Das geforderte System zur elterlichen Kontrolle soll es Eltern oder anderen erziehungsberechtigten Personen vereinfachen, ihren Verpflichtungen bei der Erziehung der Minderjährigen nachzukommen und diesen nur für sie geeignete Inhalte bereitzustellen. Der Abrufdienst kann hierfür bspw. die Eingabe eines PINs oder Passworts vorsehen, ohne dessen korrekte Eingabe keine oder nur bestimmte Inhalte verfügbar sind. Bei der konkreten Ausgestaltung des Systems ist es der Anbieterin des Abrufdienstes überlassen, wie dies genau auszusehen hat.

Die tatsächliche Anwendung des bereitgestellten Kontrollsystems verbleibt in der Verantwortung der Eltern. Sollten sie sich aktiv dafür entscheiden, das System nicht anzuwenden, so ist dieser Entscheid zu akzeptieren und kann letztlich nicht der Anbieterin des Abrufdienstes angelastet werden. Dies entspricht dem Fall von Eltern, welche einen Film oder ein Videospiel auf einem audiovisuellen Trägermedium erwerben und ihrem Kind zu Verfügung stellen, ohne dass das Kind das Alter gemäss Altersklassifizierung erreicht hat.

Absatz 3: Ähnlich wie dies die revidierte AVMD-Richtlinie vorsieht, soll auch im VE-JSFVG vorgesehen sein, dass die Minderjährigen auch unter einem datenschutzrechtlichen Aspekt geschützt sind. So ist es den Abrufdiensten nicht erlaubt, die gesammelten Daten von Minderjährigen für kommerzielle Zwecke zu verwenden. Dass solche Daten im Rahmen des Anbietens eines Abrufdienstes verarbeitet werden, ist unumgänglich, doch soll der eine weitergehende Nutzung dieser Daten nicht möglich sein.

2. Abschnitt: Verbindlicherklärung von Jugendschutzregelungen

Im 2. Abschnitt wird das Verfahren der Verbindlicherklärung der Jugendschutzregelungen festgehalten. Es werden die Anforderungen an die Jugendschutzorganisationen sowie deren

77 Vgl. https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/staat/gesetzgebung/e-id.html (Stand: 19.02.2019).