Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten

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ein wirkungsvoller Jugendschutz gewährleistet wird und Plattformdienste aus Sicht des

Jugendschutzes nicht vollständig abseitsstehen.

Absatz 2: Damit dieses Ziel erreicht werden kann, sind zwei Massnahmen als Mindestanforderungen für den Jugendschutz vorgesehen: Einerseits muss die Anbieterin ein System zur Alterskontrolle (Buchstabe a; entspricht im Grundsatz der Anforderung an Abrufdienste) und andererseits ein System zur Meldung von ungeeigneten Inhalten (Buchstabe b) einrichten und betreiben. Da eine Klassifizierung mit verschiedenen Altersstufen entfällt, kann sich die Alterskontrolle nicht auf dieselben Altersstufen beziehen, wie bei den

Altersklassifizierungssystemen der Jugendschutzorganisationen. Mit dem Meldesystem muss die Möglichkeit geschaffen werden, dass die Nutzenden des Plattformdienstes selbst eine gewisse Verantwortung in Bezug auf den Jugendschutz erhalten und für Minderjährige

ungeeignete Inhalte melden können. Damit wird die Selbstregulierung auf eine weitere Ebene, nämlich diejenige der Bürgerinnen und Bürger, ausgeweitet.

Insgesamt soll mit diesen Anforderungen an die Plattformdienste eine Angleichung an die europäische Regelung in der AVMD-Richtlinie geschaffen werden.

Absatz 3: Analog den Abrufdiensten dürfen auch Plattformdienste keine gesammelten Daten von Minderjährigen für kommerzielle Zwecke verwenden.

4. Kapitel: Tests

Art. 19 Testkäufe und Testeintritte

Absatz 1: Mit Artikel 19 soll den verschiedenen Beteiligten die Möglichkeit eröffnet werden, im Rahmen der jeweiligen Aufsichtstätigkeiten Testkäufe und -eintritte unter Beizug von

Minderjährigen durchzuführen. Solche Tests können sowohl von den

Jugendschutzorganisationen als auch von Bund und Kantonen durchgeführt, resp. veranlasst werden. Die Tests erfolgen dabei in Form von Stichproben, flächendeckende Tests sind nicht vorgesehen.

Absatz 2: Der Testkauf beschränkt sich auf die Beschaffung von Filmen oder Videospielen auf audiovisuellen Trägermedien. Die Beschaffung geschieht dabei entweder bei einem Händler vor Ort (Zuständigkeit bei den Kantonen) oder bei einem Online-Versandhändler

(Zuständigkeit beim BSV).

Im Sinne der einfacheren Lesbarkeit wurde der Begriff Testkauf gewählt, obwohl darunter grundsätzlich jegliche Art der Beschaffung eines Trägermediums zu verstehen ist, so etwa auch die Vermietung.

Absatz 3: Dasselbe wie für den Testkauf hat für den Testeintritt zu gelten: Auch hier ist ohne den Beizug von minderjährigen Personen vernünftigerweise keine Überprüfung der Vornahme von Alterskontrollen möglich.

Diese Tests geschehen jeweils im Auftrag von Bund, Kantonen oder den beiden

Jugendschutzorganisationen.

Art. 20 Eröffnung eines Testkontos

Absätze 1 und 2: Die Eröffnung von Testkonten ist im Gegensatz zu den Testkäufen

und -eintritten nur für die Jugendschutzorganisationen und den Bund relevant, da die Kantone im Onlinebereich keine Aufgaben wahrnehmen. Die Möglichkeit zur Eröffnung von Testkonten für Jugendschutzorganisationen ist beschränkt auf Abrufdienste, diejenige des Bundes erstreckt sich demgegenüber auf Abruf- und Plattformdienste.

Absatz 3: Im Gegensatz zu den Testkäufen und -eintritten ist bei der Erstellung eines Testkontos der Beizug von Minderjährigen nicht in jedem Fall erforderlich, da es im Onlinebereich zu keinem persönlichen Kontakt kommt. Daher können sich Testkonten auch von