Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten

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Art. 15 Verbindlicherklärung und Veröffentlichung der Jugendschutzregelungen

Absätze 1 und 2: Nach der Prüfung durch das BSV entscheidet der Bundesrat über die Verbindlicherklärung der unterbreiteten Jugendschutzregelung sowie über den allfälligen

Zeitpunkt deren Inkrafttretens. Da die Massnahmen bei Verstössen von Mitgliedern gegen die Jugendschutzregelung keine Wirkung für Akteurinnen entfalten können, welche sich nicht der Jugendschutzorganisation angeschlossen haben, ist dieser Punkt von der

Verbindlicherklärung ausgenommen.

Absatz 3: Nach einem positiven Entscheid des Bundesrates wird die Jugendschutzregelung, aufgrund ihres rechtsetzenden Charakters, im Bundesblatt veröffentlicht und zudem im SHAB angezeigt.

Art. 16 Widerruf und Hinfälligkeit der Verbindlicherklärung

Absatz 1: Sollte eine bereits für verbindlich erklärte Jugendschutzregelung nicht mehr alle Vorgaben des Gesetzes respektieren (z. B. aufgrund einer Gesetzesänderung oder wenn das Altersklassifizierungssystem die aktuellen Erkenntnisse betreffend Jugendschutz nicht mehr abbildet), so widerruft der Bundesrat die Verbindlicherklärung.

Absatz 2: Damit eine Änderung der Jugendschutzregelung für verbindlich erklärt werden kann, ist dem Bundesrat erneut ein Antrag zu unterbreiten, damit dieser die angepasste

Jugendschutzregelung für verbindlich erklären kann. Die ursprüngliche Verbindlicherklärung ist hinfällig, sollte die Änderung der Jugendschutzregelung in Kraft treten, ohne dass der Bundesrat über einen Antrag auf Verbindlicherklärung entschieden hat.

3. Abschnitt: Subsidiäre Regelung durch den Bundesrat

Art. 17

Absatz 1: Für den Fall, dass der Bundesrat keine Jugendschutzregelung für verbindlich erklärt hat oder die verbindlich erklärte Jugendschutzregelung widerrufen oder hinfällig geworden ist, enthält Artikel 17 einen «Fallback-Mechanismus». In diesem Fall würde der Bundesrat mit einer neuen Verordnung die notwendigen Regelungen im Bereich des Jugendschutzes

erlassen. Konkret würde er Ausführungsbestimmungen gemäss den in Artikel 10 Absatz 1 des Vorentwurfs genannten Elementen erlassen (ausgenommen die Bestimmungen der

Buchstaben g und h). Die Verordnung würde den Akteurinnen neben der Anwendung eines bestimmten Altersklassifizierungssystems auch Regeln zur Alterskennzeichnung, zu den Inhaltsdeskriptoren sowie zur Alterskontrolle vorschreiben.

Absatz 2: Der Vollzug der durch den Bundesrat allenfalls zu erlassenden Bestimmungen kann an Dritte delegiert werden. Es ist offensichtlich, dass auch in diesem Fall, insbesondere was die Anlaufstelle betrifft, auf vorhandenes Fachwissen abgestellt werden muss, welches nicht zwangsläufig in der Bundesverwaltung vorhanden ist.

3. Kapitel: Filme und Videospiele, die über Plattformdienste zugänglich gemacht werden

Art. 18

Absatz 1: Ähnlich wie Abrufdienste sind auch Plattformdienste einzig über Datennetze

zugänglich. Im Gegensatz zu diesen steht aber (mit sehr wenigen Ausnahmen) kein grosses Unternehmen hinter den Filmen oder Videospielen, sondern die Nutzenden des Dienstes selber. Aus diesem Grund ist, je nach Grösse der elektronischen Plattform, auch die Anzahl der Inhalte nicht mehr überblickbar und demzufolge eine analoge Behandlung wie Inhalte bei Abrufdiensten nicht realisierbar. Die Altersklassifizierung für sämtliche Inhalte fällt daher weg. Die Anbieterin hat aber mit anderen geeigneten Massnahmen dafür zu sorgen, dass dennoch