Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten
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erwachsenen Personen unter Angabe eines fiktiven Alters eröffnen lassen, um die geforderten Zugangsbeschränkungen resp. Massnahmen zum Jugendschutz zu überprüfen. Der Beizug von minderjährigen Personen ist aber notwendig, wenn von einer Anbieterin eines
Abrufdienstes bspw. die Kopie eines Ausweises verlangt wird.
Art. 21 Koordination der Tests
Absatz 1: Um Doppelspurigkeiten und mehrfachen Aufwand zu vermeiden, koordiniert das BSV seine Testkäufe mit denjenigen der Kantone.
Absatz 2: Die Jugendschutzorganisationen müssen den staatlichen Behörden (je nach durchzuführendem Test entweder dem betreffenden Kanton oder dem Bund) ihre eigenen Tests vorgängig ankünden, um damit allfällige Doppelkontrollen bei einzelnen Akteurinnen zu
verhindern. Das BSV oder die kantonalen Vollzugsbehörden könnten sich den geplanten Tests anschliessen, was auch zur Folge hätte, dass die Belastung von Unternehmen
möglichst klein gehalten wird, ohne dafür die Aufsicht zu vernachlässigen. Umgekehrt
sprechen sich jedoch Bund und Kantone für ihre eigenen Tests nicht mit den
Jugendschutzorganisationen ab, um ihrer Aufsichtsfunktion gerecht zu werden.
Unangemeldete Tests bei Anbieterinnen und Veranstalterinnen sollen jederzeit möglich sein.
Art. 22 Verwertung der Testergebnisse im Strafverfahren
Gestützt auf die Ergebnisse von Testkäufen und -eintritten minderjähriger Personen sowie gestützt auf den Abruf von Filmen über Testkonten sollen Bussen nach Artikel 32 VE-JSFVG verhängt werden können. Die Ergebnisse dieser Tests müssen also im Strafverfahren als Beweismittel verwertet werden können.
In der Rechtsprechung wurde die Zulässigkeit der Beweisverwertung in Zweifel gezogen: Das Bundesgericht hat Alkoholtestkäufe in einem Urteil aus dem Jahr 2012 als «verdeckte Ermittlung» qualifiziert. Die durch den Testkauf erlangten Erkenntnisse seien in einem
Strafverfahren daher nur verwertbar, wenn die Voraussetzungen des damals geltenden
Bundesgesetzes über die verdeckte Ermittlung erfüllt seien80. Seit 2013 wird der Abschluss von Scheingeschäften im Rahmen einer Strafuntersuchung in der StPO geregelt. Die
sogenannte «verdeckte Fahndung» ist nur dann zulässig, wenn Verbrechen oder Vergehen in Frage stehen. Zudem darf die verdeckte Fahndung nur von Polizeiangehörigen durchgeführt werden (Art. 298a Abs. 1 StPO). Tests, wie sie in den Artikeln 19 und 20 VE-JSFVG
vorgesehen sind, erfolgen unabhängig von einer Strafuntersuchung: Es besteht kein
Verdacht, dass die getestete Person eine strafbare Handlung begangen haben könnte,
vielmehr soll ihr gesetzestreues Verhalten auf die Probe gestellt werden. Die Massnahme erfolgt präventiv, zur Informationsbeschaffung. Die vorliegende Bestimmung geht damit weit: Sie erklärt die Verwertung von Ergebnissen präventiver Tests durch Minderjährige zum
Beweis von Übertretungen (der «leichtesten» Kategorie von Delikten) für zulässig.
Allerdings hat das Bundesgericht im oben erwähnten Entscheid auch festgehalten, dass Testkäufen als Präventionsmassnahme im Interesse des Jugendschutzes eine gewisse
Bedeutung zukomme. Der Gesetzgeber habe zu entscheiden, ob sich eine spezielle Regelung von (Alkohol-)Testkäufen rechtfertige. Eine solche Regelung hätte nicht nur die
Voraussetzungen und Modalitäten der Testkäufe festzulegen, sondern auch zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen die dadurch gewonnenen Erkenntnisse zur
Strafverfolgung verwendet werden dürfen81. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Tests im Interesse des Jugendschutzes ihre Wirkung nur entfalten können, wenn die dabei
gewonnenen Erkenntnisse auch in einem Strafverfahren verwertet werden können. Er hat sich
80 Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2011 vom 10. Januar 2012, E. 4.2.
81 Urteil des Bundesgerichts 6B_334/2011 vom 10. Januar 2012, E. 4.5.