Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten
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Art. 11 Altersklassifizierungssysteme
Absatz 1: In der Schweiz gelangen heute im Filmbereich verschiedene Systeme zur Anwendung. Mit der Einführung des neuen Gesetzes wird verlangt, dass sich die Akteurinnen des Film- und des Videospielebereichs auf je ein einziges Altersklassifizierungssystem einigen. Die Beibehaltung eines Systems für Filme auf Trägermedien auf der einen Seite und eines Systems für Kinofilme auf der anderen wird damit nicht mehr möglich sein. Wichtig ist dabei, dass das anzuwendende System den jeweils aktuellen Erkenntnissen Rechnung trägt und den sich entsprechend wandelnden Anforderungen an den Jugendschutz genügt.
Die Klassifizierung eines Films oder eines Videospiels hat stets anhand von klar definierten Kriterien und Abläufen zu geschehen. In jedem Einzelfall muss für denjenigen, der einen Film oder ein Videospiel einstufen lässt, erkennbar sein, aus welchen Gründen ein Film oder Videospiel zu einer bestimmten Altersstufe gelangt. Das Ergebnis muss reproduzierbar sein,
d. h. bei mehrmaligem Durchlaufen des Einstufungsprozesses wird immer dieselbe Altersstufe erzielt.
In der Ausgestaltung des Systems sind die Jugendschutzorganisationen – vorbehältlich der Vorgaben des THG – frei: Es ist möglich, Personen als Prüferinnen und Prüfer einzusetzen, sofern sich diese an ein vorgegebenes Protokoll halten und ihre Entscheide anhand
bestimmter Vorgaben fällen müssen. Ebenso ist es denkbar, dass ein Selbstratingsystem zur Anwendung gelangt: Es könnte ein System übernommen werden, welches automatisch,
anhand eines Algorithmus und aufgrund eines auszufüllenden Fragebogens die Altersstufe «errechnet» und damit eine Einstufung durch eine Herstellerin selbst vorgenommen werden kann. In letzterem Fall müsste von der Jugendschutzorganisation mit geeigneten Mitteln sichergestellt werden, dass sich das System nicht missbrauchen lässt. Hierfür sind einerseits Möglichkeiten zu schaffen, im Einzelfall korrigierend einzugreifen, wo dies angezeigt
erscheint, und andererseits präventive Massnahmen zu treffen, damit es gar nicht zu einem solchen Fall kommt oder er sich zumindest nicht wiederholt. Ein Selbstratingsystem hätte zudem den Vorteil, dass ohne übermässigen Aufwand, bspw. für Kleinstunternehmen des Videospielbereichs, eine Einstufung in einfacher Weise erfolgen kann.
Absatz 2:
Buchstabe a: An das Klassifizierungssystem werden einige Anforderungen gestellt: Es sind klar definierte Kriterien festzuhalten, welche Inhalte zu welchen Altersstufen führen. Damit soll die Nachvollziehbarkeit gewährt werden, aus welchen Gründen und aufgrund von welchen Darstellungen ein gewisser Film oder ein gewisses Videospiel die vergebene Altersstufe erhalten hat. Mit den einheitlichen Kriterien ist insbesondere die gleiche Begutachtung eines Films oder Videospiels über alle Vertriebskanäle hinweg gemeint. Es soll nicht mehr möglich sein, dass ein Film im Kino eine andere Altersstufe vergeben wird als im Verkauf auf
Trägermedien. Ebenso wenig soll derselbe Film je nach Kanton mit einer anderen
Alterseinstufung im Kino gezeigt werden. Es gilt damit das Prinzip «ein Film/Videospiel = eine Altersstufe». Davon abgewichen werden kann einzig, wenn eine andere Schnittfassung vorliegt, in welcher aus Sicht des Jugendschutzes heikle Szenen entfernt wurden, um eine tiefere Altersstufe zu erhalten. In diesem Fall kann in gewisser Weise von einem «anderen» Film oder Videospiel ausgegangen werden, weshalb sich eine neue Alterseinstufung (und damit Alterskennzeichnung) rechtfertigt.
Buchstabe b: Der Vorentwurf gibt vor, dass das Altersklassifizierungssystem mindestens fünf verschiedene Altersstufen enthalten muss. Den Organisationen ist es selbst überlassen, ob sie eine feinere Gliederung verwenden möchten. Je kleiner jedoch die Abstufungen gewählt werden, desto schwieriger wird es, diese in nachvollziehbarer Weise abzugrenzen und zu begründen. Als weitere Anforderung wird vom VE-JSFVG vorgegeben, dass die höchste Altersstufe zwingend «ab 18 Jahren» lauten muss, damit Jugendlichen der Zugang zu den für sie am wenigsten geeigneten (aber ansonsten legalen) Inhalten verwehrt werden kann. Es versteht sich ausserdem von selbst, dass die gewählten Abstufungen dem allem