Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten
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Anbieterinnen von audiovisuellen Trägermedien und Veranstalterinnen, welche Filme und Videospiele vor Ort (z. B. in einem Verkaufsladen oder einem Kino) zugänglich machen.
Absatz 2: Da die Aufsichtstätigkeit von Kantonen und Bund parallel zueinanderstehen, melden die Kantone dem BSV jährlich ihre Kontrolltätigkeit. Das BSV veröffentlicht im Anschluss einen Jahresbericht, welcher u. a. die staatlichen Aufsichtstätigkeiten wiedergibt (vgl. Artikel 28).
Art. 26 Aufsichtsaufgaben des BSV
Absatz 1: Das BSV ist in denjenigen Bereichen zuständig für die Aufsicht, in welchen Filme und Videospiele nicht vor Ort zugänglich gemacht werden. Dies betrifft zum einen
Onlineshops (Buchstabe a), welche zwar auch Trägermedien zugänglich machen, aber mit ortsunabhängigen Konsumentinnen und Konsumenten ein Geschäft abwickeln. Da ein
Zugänglichmachen via Internet also nicht direkt in die Zuständigkeit eines bestimmten
Kantons fällt, nimmt das BSV die Aufsicht über diese Anbieterinnen wahr. Zum anderen ist das BSV auch zuständig für die Aufsicht über die Anbieterinnen von Abrufdiensten
(Buchstabe b). Ähnlich wie bei den Onlineshops werden Filme und Videospiele unabhängig vom Ort des Abrufdiensts und der Konsumentinnen und Konsumenten zugänglich gemacht. Als letztes nimmt das BSV – aus demselben Grund wie bei den Abrufdiensten – auch die Aufsicht über die Plattformdienste wahr (Buchstabe c).
Absatz 2: Sollten Personen, welche bei einer Anlaufstelle für den Jugendschutz eine
Beanstandung eingereicht haben, mit dem Ergebnis der Abklärungen der Anlaufstelle nicht einverstanden sein, können sie sich an das BSV wenden.
Mit dieser Bestimmung wird bezweckt, dass das BSV auch via solche Eingaben von Bürgerinnen und Bürgern über allfällige Probleme mit der Jugendschutzregelung aufmerksam werden kann und gegebenenfalls von der Jugendschutzorganisation Anpassungen der Jugendschutzregelung verlangen kann. Das BSV hat jedoch nicht die Kompetenz, die von der Anlaufstelle im Einzelfall mitgeteilten Ergebnisse zu prüfen oder gar aufzuheben. Die Kompetenzen des BSV in Bezug auf die Anlaufstelle beschränken sich hier auf die reine Ausübung einer
Aufsichtstätigkeit (vgl. Erläuterungen zu Artikel 12).
6. Kapitel: Koordination
Art. 27
Dem BSV soll die Rolle als Koordinationsstelle im Bereich des Jugendschutzes bei Filmen und Videospielen obliegen. Davon erfasst sein soll nicht nur die Koordination im unmittelbaren Vollzug des VE-JSFVG, sondern auch weitere Aspekte des Jugendschutzes bei Filmen und Videospielen. Insbesondere mit Blick auf Jugendschutzbestimmungen im Bereich des
Internets sollte ein verstärkter Austausch zwischen sämtlichen involvierten Stellen des Bundes sowie privaten Fachstellen angestrebt werden.
7. Kapitel: Jahresberichte und Evaluation
Art. 28 Jahresberichte
Um der breiten Öffentlichkeit gegenüber aufzuzeigen, was im Bereich des Jugendschutzes bei Filmen und Videospielen unternommen wird, veröffentlichen die Jugendschutzorganisationen sowie das BSV jährlich einen Bericht.
Absatz 1: Das BSV veröffentlicht einen Bericht, in welchem die Aufsichtstätigkeiten des
Bundes und der Kantone behandelt wird. Aufgeführt werden bspw. die Anzahl durchgeführten Kontrollen und die Anzahl Testkäufe und -eintritte. Zudem sollen die von den Kantonen
auferlegten Bussen aufgeführt werden.