Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten

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unreflektierte Beanstandungen eingehen, welche die Anlaufstelle in gewisser Weise lähmen. Die Anlaufstelle ihrerseits ist verpflichtet, der beanstandenden Person spätestens nach 30 Tagen eine schriftliche Antwort zukommen zu lassen, in welchen sie die begründet darlegt, weshalb sie zu welchem Ergebnis gekommen ist.

Absätze 4 und 5: Es besteht keine staatliche Instanz, welche die Antworten der Anlaufstelle auf die dieser unterbreiteten Beanstandungen im Einzelnen korrigieren kann. Um die Bereiche Film und Videospiele nicht vollständig sich selbst zu überlassen, sind dennoch mehrere Absicherungen vorgesehen: Einerseits erhält das BSV von den Anlaufstellen jährlich einen Bericht, in welchem sämtliche massgeblichen Informationen betreffend die behandelten Beanstandungen mitgeteilt werden müssen. Andererseits kann das BSV jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen verlangen, welche anlässlich einer Beanstandung eingereicht oder erarbeitet wurden. Damit kann sich das BSV einen Überblick über die Anwendung des

Klassifizierungssystems und damit verbunden dessen allfälligen Schwachpunkten

verschaffen. Dies ermöglicht es dem BSV, wo nötig zu intervenieren.

Zu erwähnen ist im Übrigen, dass die Anlaufstelle selbst keine Möglichkeiten hat, in den Vollzug der Jugendschutzregelung einzugreifen. Sollte eine Beanstandung nach Ansicht der Anlaufstelle zu Recht erfolgt sein, so ist es an der entsprechenden Organisation, die

notwendigen Massnahmen zu ergreifen.

Andererseits können sich sämtliche Personen, welche eine Beanstandung bei einer Anlaufstelle eingereicht haben, und welche mit den mitgeteilten Ergebnissen nicht einverstanden sind, an das BSV wenden (vgl. Artikel 26 Absatz 2). Wie erwähnt kann das BSV im Einzelfall zwar nicht eingreifen. Sollte sich aber anhand der Summe der Einzelfälle zeigen, dass ein grösseres Problem mit dem Altersklassifizierungssystem oder ganz allgemein der Jugendschutzregelung besteht, kann es dennoch eingreifen und die problematischen Punkte der Jugendschutzregelung überprüfen und allenfalls die Verbindlicherklärung widerrufen lassen (vgl. Artikel 16 Absatz 1).

Art. 13 Antrag auf Verbindlicherklärung der Jugendschutzregelung

Die Jugendschutzorganisationen haben je eine Jugendschutzregelung zu erarbeiten und diese dem BSV mit schriftlichem Antrag auf Verbindlicherklärung zu unterbreiten, damit eine Verbindlicherklärung vorgenommen werden kann. Da die Jugendschutzregelungen, sofern sie denn für verbindlich erklärt werden können, Geltung für die gesamte Schweiz entfalten und damit die Funktion einer bundesrätlichen Verordnung übernehmen, sind sie in allen drei Amtssprachen (Deutsch, Französisch und Italienisch)79 einzureichen.

Art. 14 Prüfung der Jugendschutzregelung

Absatz 1: Das BSV unterzieht die eingereichten Jugendschutzregelungen hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben einer eingehenden Prüfung. Neben einer inhaltlichen Prüfung der Jugendschutzregelung klärt das BSV auch ab resp. müssen die Jugendschutzorganisationen insbesondere auch belegen, ob sie die Anforderungen gemäss Artikel 9 erfüllen.

Absatz 2: In diesem Prüfungsprozess werden die Kantone in geeigneter Weise zur Stellungnahme eingeladen. Dies könnte bspw. via Konsultation der KKJPD geschehen. Dem BSV steht zudem die Möglichkeit offen, unabhängige Sachverständige resp. Expertinnen und Experten beizuziehen.

Absätze 3 und 4: Im Rahmen seiner Prüfung kann das BSV Rücksprache mit den Jugendschutzorganisationen nehmen und ungenügende oder fehlerhafte Regelungen von diesen überarbeiten lassen. Erst wenn die Jugendschutzregelung allen Anforderungen des Vorentwurfs entspricht, wird diese dem Bundesrat mit Antrag auf Verbindlicherklärung unterbreitet.

79 Im Sinne von Artikel 70 der Bundesverfassung und Artikel 5 des Sprachengesetzes.