Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 58Fedlex · Erläuternder Bericht
im Grundsatz bereits für die Möglichkeit der Verwertung von Testergebnissen ausgesprochen, indem er dies im Entwurf des Tabakproduktegesetzes (E-TabPG) vorgesehen hat82.
Absatz 1: Verwertbar sind nur die Ergebnisse von Tests, die entweder von den Kantonen oder vom BSV durchgeführt bzw. in Auftrag gegeben worden sind. Tests der
Jugendschutzorganisationen sollen dagegen nicht als Beweismittel in einem Strafverfahren dienen können.
Absatz 2: In den Buchstaben a–f dieses Absatzes VE-JSFVG statuieren verschiedene
Voraussetzungen für die Durchführung von Tests. Diese orientieren sich inhaltlich an den Voraussetzungen gemäss Artikel 22 E-TabPG. Die Voraussetzungen sollen sowohl den Schutz der minderjährigen Testpersonen gewährleisten als auch die Rechte der getesteten Anbieterinnen und Veranstalterinnen, die aufgrund des Tests gebüsst werden können. So dürfen etwa keine Massnahmen getroffen werden, die das wahre Alter der Minderjährigen verschleiern (Buchstabe e). Die vorausgesetzte Beaufsichtigung durch eine volljährige Person ist nicht so zu verstehen, dass sich diese im unmittelbaren Umfeld der minderjährigen Person aufhält, da dies einen Testkauf verunmöglichen könnte: Das Verkaufspersonal ist aufgrund der Vorgabe von Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b ermächtigt, von volljährigen Personen begleiteten Minderjährigen Inhalte zugänglich zu machen (vgl. Ausführungen zu Artikel 6). Die Beaufsichtigung bei Testkäufen hat so zu erfolgen, dass der Test dennoch ohne Probleme erfolgen kann.
Art. 23 Ausführungsbestimmungen zu den Tests
Dieser Artikel ist Artikel 22 Absatz 4 E-TabPG nachgebildet. Darin wird festgehalten, was der Bundesrat auf dem Verordnungsweg regeln darf.
Er regelt insbesondere, welche Eignungskriterien diese Minderjährigen, welche für die Tests beigezogen werden, erfüllen müssen und in welchem Ausmass sie vorgängig ausgebildet und informiert werden müssen. Der Bundesrat muss die Bedingungen festlegen, mit denen die Anonymität der Testenden gewährleistet werden kann. Was den Schutz der testenden Personen betrifft, regelt der Bundesrat insbesondere, wie die Minderjährigen von den ermächtigten Fachorganisationen oder Behörden vor ihrem Einsatz vorzubereiten sind. Er legt auch fest, innerhalb welcher Frist und in welcher Form die betreffenden Anbieterinnen und
Veranstalterinnen über die Testergebnisse in Kenntnis zu setzen sind.
5. Kapitel: Aufsicht
Art. 24 Aufsichtsaufgaben der Jugendschutzorganisationen
Die Jugendschutzorganisationen sind in erster Linie selbst für die Einhaltung ihrer Jugendschutzregelungen verantwortlich. In Bezug auf ihre Aufsichtstätigkeit haben sie bereits in der Jugendschutzregelung vorzusehen, wie sie kontrollieren und welche Massnahmen sie treffen (vgl. Artikel 10 Buchstaben f und g).
Da die Jugendschutzregelungen privatrechtliche Vereinbarungen sind und den Jugendschutzorganisationen keine hoheitlichen Kompetenzen zustehen, können nur Akteurinnen, welche sich der Organisation für den Jugendschutz angeschlossen haben von dieser mit
Massnahmen belegt werden. Beispielsweise können privatrechtliche Sanktionen vorgesehen werden.
Art. 25 Aufsichtsaufgaben der Kantone
Absatz 1: Die Kantone sind in ihrem jeweiligen Kantonsgebiet zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung der in diesem Gesetz statuierten Pflichten. Dies betrifft die Aufsicht über lokale
82 Vgl. Artikel 22 E-TabPG.