Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten

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Absatz 2: Zur Offenlegung ihrer eigenen Aufsichtstätigkeit haben die

Jugendschutzorganisationen jährlich einen Bericht darüber zu verfassen. Darin sind zum einen die von der Anlaufstelle behandelten Beanstandungen und deren allfällige Folgen aufgeführt. Zudem ist im Bericht aufzuzeigen, wie viele Kontrollen durchgeführt, wie viele Verstösse aufgedeckt und welche Massnahmen ergriffen wurden. Auf die namentliche

Nennung von natürlichen und juristischen Personen, welche gegen die Jugendschutzregelung verstossen haben, ist in der Berichterstattung der Organisationen abzusehen.

Art. 29 Evaluation und Berichterstattung an den Bundesrat

Um einen Überblick über die Wirksamkeit des VE-JSFVG zu erhalten, soll das BSV regelmässig Evaluationen durchführen und dem Bundesrat Bericht erstatten. Aufgrund der sich stetig wandelnden Herausforderungen in diesem noch jungen und sehr dynamischen Bereich ist es dringend angezeigt, einen regelmässigen Blick auf den Vollzug des Gesetzes zu haben, um gegebenenfalls frühzeitig auf die sich (neu) stellenden Herausforderungen zu reagieren.

8. Kapitel: Finanzierung

Art. 30 Kostenteilung

Absatz 1: Im ersten Absatz wird der Grundsatz aufgestellt, dass jeder, der am Vollzug beteiligt ist (Akteurinnen im Bereich Film und Videospiele, Anbieterinnen von Plattformdiensten,

Kantone und Bund), für seine eigenen Aufwendungen aufzukommen hat. Die Akteurinnen tragen also die Kosten für die Errichtung der Jugendschutzorganisationen, die Erarbeitung der Jugendschutzregelungen, die Kontrolle deren Einhaltung usw. selber. Die Kantone sind zuständig für ihre eigenen Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten, während der Bund für seine Auslagen verantwortlich ist. Eine Ausnahme betrifft die Erhebung von Gebühren gemäss Artikel 31 Absatz 1 des Vorentwurfs.

Absatz 2: Da die Jugendschutzregelung verbindlich erklärt wird und damit jede Akteurin in die Pflicht nimmt, haben sich auch alle in geeigneter Weise an den Erarbeitungs- und

Umsetzungskosten zu beteiligen. Es liesse sich nicht rechtfertigen, wenn einer Akteurin, die nicht in der Organisation ist, weniger Kosten entstehen würden als einer Akteurin, welche sich der Organisation angeschlossen hat. In der Jugendschutzregelung ist daher zu definieren, wie die Kosten des jeweiligen Bereichs zu verteilen sind.

Absatz 3: Mit Blick auf den Fallback-Mechanismus von Artikel 17 des Vorentwurfs ist an dieser Stelle festgehalten, dass die Akteurinnen des jeweiligen Bereichs weiterhin für die Kosten der Umsetzung der Regelung aufzukommen hätten, selbst wenn der Bundesrat an ihrer statt regelt. Dies rechtfertigt sich dadurch, dass es die Akteurinnen selbst in der Hand hätten, über eine Organisation eine Jugendschutzregelung zu verfassen. Wenn sie nun von dieser Möglichkeit nicht oder in nicht genügender Weise Gebrauch machen, so können und sollen sie nicht gleichzeitig auch von ihrer Verpflichtung, die Jugendschutzregelung im

Anschluss korrekt umzusetzen, entbunden werden. Dass diese Umsetzung in der Praxis mit Kosten verbunden ist, steht ausser Frage, doch soll es den Akteurinnen nicht möglich sein, diese Kosten durch die Nichterarbeitung einer Jugendschutzregelung zu umgehen.

Art. 31 Gebühren

Für die Tests des BSV und der Kantone, welche im Rahmen der jeweiligen Aufsichtstätigkeit durchführt werden, können bei den kontrollierten Unternehmen und Personen Gebühren erhoben werden. Die Höhe dieser Gebühren wird durch den Bundesrat bestimmt, wobei nur in denjenigen Fällen eine solche auferlegt werden kann, wo auch ein Verstoss festgestellt

wurde. Wird bei einer Akteurin ein Test durchgeführt, welche sich vollumfänglich an die

Vorgaben dieses Vorentwurfs hält, ist es nicht opportun Kosten zu überwälzen.