Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 70 Seiten
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übergeordneten Ziel des Jugendschutzes verpflichtet sind und daher auch einen Sinn ergeben müssen, damit sie durch den Bundesrat schliesslich verbindlich erklärt werden können.
Nicht vorgesehen ist, dass sich die beiden Organisationen für den Jugendschutz des Film- und des Videospielebereichs zwingend gegenseitig absprechen und sich auf gemeinsame Altersstufen einigen. Es ist damit möglich, dass bspw. ein Bereich die Altersstufe «ab 15»
kennt, während sich der andere für «ab 16» entscheidet. Einzig innerhalb des jeweiligen Bereichs darf es nicht zu unterschiedlichen Alterseinstufungen derselben Inhalte kommen.
Buchstabe c: Damit auf eine umfassende Anwendung des Altersklassifizierungssystems hingewirkt werden kann und Umgehungen eingeschränkt werden können, wird die
Alterseinstufung standardmässig auf «ab 18 Jahren» festgesetzt. Damit soll es im Sinne des Jugendschutzes nicht möglich sein, bspw. einen ausgesprochen gewalthaltigen Film nicht einzustufen oder einstufen zu lassen und damit eine allenfalls tiefere Alterskennzeichnung als eigentlich nötig zu erhalten. Dies betrifft insbesondere Kinofilme in denjenigen Kantonen, bei welchen heute ein grundsätzliches «Kinoalter 16» gilt. Eine abweichende Altersstufe für das Kino wäre gemäss vorliegendem Vorentwurf nicht mehr möglich.
Buchstabe d: Das Altersklassifizierungssystem muss zudem Inhaltsdeskriptoren vorsehen (vgl. Ausführungen zu Artikel 5 Absatz 1).
Absatz 3: Das Altersklassifizierungssystem ist stets auf dem neusten Stand zu halten. Gelangt man bspw. aufgrund von gesellschaftspolitischen Entwicklungen oder neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Schluss, dass das System nicht mehr den aktuellsten Anforderungen genügt, muss die betreffende Organisation für dessen Anpassung sorgen.
Art. 12 Anlaufstellen für den Jugendschutz und Beanstandungen
Absatz 1: Von den beiden Jugendschutzorganisationen ist je eine Anlaufstelle für den Jugendschutz einzurichten. Diese ist erste Ansprechstelle für jegliche Fragen rund um jugendschutzrelevante Themen im betreffenden Bereich. Jede Person, die eine allgemeine Frage zum Jugendschutz bei Filmen oder Videospielen hat, mit einer bestimmten Altersklassifizierung nicht einverstanden ist oder die Nichteinhaltung der Jugendschutzregelung anzeigen möchte, kann sich an die Anlaufstelle wenden. Dies geschieht einerseits über Beanstandungen,
welche von der Anlaufstelle zwingend in einer standardisierten Vorgehensweise zu erledigen sind, oder andererseits über die nicht formalisierte Unterbreitung von Fragen mit Bezug zum Jugendschutz und ist für die beanstandende oder anfragende Person nicht mit Kosten
verbunden. Die Anlaufstellen fungieren damit als hauptsächliches Verbindungsstück zwischen den beiden Jugendschutzorganisationen und den Bürgerinnen und Bürgern, also den
Konsumentinnen und Konsumenten.
Im Ausland hat sich in der Praxis gezeigt, dass die Errichtung einer solchen Struktur, welche ohne grosse Hürden erreichbar ist und Fragen zum Jugendschutz kompetent beantwortet,
eine sehr grosse Zahl von Fällen ohne die Eröffnung eines formellen Verfahrens o. ä.
erledigen kann. Oftmals ist es nämlich nicht einzelfallbezogene konkrete Kritik, welche an diese herangetragen wird, vielmehr sind es Verständnisfragen oder die Bitte nach Erläuterung des Altersklassifizierungssystems an sich oder einer bestimmten Klassifizierung. Und obwohl bereits heute bspw. bei PEGI ein Beschwerdeverfahren existiert, sind es – europaweit – nur sehr wenige Fälle, welche tatsächlich vom zuständigen Beschwerdegremium behandelt werden müssen.
Absätze 2 und 3: Die Möglichkeit in einem standardisierten Ablauf eine Beanstandung einzureichen ist vor diesem Hintergrund dennoch nötig, da nicht alle Fälle mit einer einfachen Antwort befriedigend zu lösen sind. Eine Beanstandung bezieht sich auf einen konkreten
Einzelfall, mit welchem der oder die Beanstandende nicht einverstanden ist. Vorausgesetzt wird für die Einreichung einer solchen Beanstandung jedoch, dass diese schriftlich und
begründet unterbreitet wird. Damit soll ausgeschlossen werden, dass massenhaft