Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten

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Druck auf sie ausgeübt werden könne. IG Detailhandel und Coop befürworten insbesondere, dass die vorgeschlagene Regelung an die europäische Richtlinie anknüpft. Es sei wichtig, dass für alle Marktteilnehmende gleich lange Spiesse bzw. ähnliche Rechte und Pflichten bestünden.

Teilweise Zustimmung zu Artikel 7 in der vorgeschlagenen Formulierung

7 Kantone (ZH, LU, UR, NW, FR, SG, GE), SP, SKV, SIEA, EKKJ, CP, DOJ, Experts

Romandie, frc, SAJV, zischtig und 1 Einzelperson (pRaB) stimmen Artikel 7 in der vorgeschlagenen Formulierung nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.

• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 7

Für SG müsste in diesem Bereich grundsätzlich eine ausschliessliche Zuständigkeit auf Stufe Bund vorgesehen werden und durch klare Vorgaben im Gesetz oder in der entsprechenden Verordnung effektivere Regulierungen und Sanktionsmöglichkeiten eingeführt werden.

ZH stellt den Antrag, Artikel 7 Absatz 1 wie folgt anzupassen: «…dafür sorgen, dass Minderjährige keinen Zugang zu Filmen und Videospielen haben, für welche sie das erforderliche Mindestalter im Sinne von Art. 5 Abs. 1 nicht erfüllen».

SIEA bringt vor, es sei gar nicht möglich, eine absolute Kontrolle der gezeigten Inhalte sicherzustellen, daher verbleibe die tatsächliche Anwendung des bereitgestellten Kontrollsystems in der Verantwortung der Eltern. Daher beantragt SIEA, Artikel 7 Absatz 1 wie folgt anzupassen: «Die Anbieter haben dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder und Jugendlichen die für sie nicht geeigneten Inhalte üblicherweise nicht wahrnehmen».

SIEA fordert zusätzlich, dass die Anbieterinnen von Abrufdiensten den Eltern ein einziges Kontrollsystem (und nicht kumulativ zwei Systeme) zur Verfügung stellen müssen. Insbesondere würden die grossen Anbieterinnen wie Playstation, Xbox, Nintendo den Eltern bzw. erziehungsberechtigten Personen bereits kostenfreie Systeme zur Altersbeschränkung anbieten (sog. Parental Controls). Ein kohärenter und moderner Jugendschutz in der Schweiz sollte aus Sicht von SIEA solche Ansätze fördern und unterstützen. Sollte die zusätzliche Anforderung eines Systems zur Alterskontrolle im Gesetz beibehalten werden, dann sollte diese nur eine unter mehreren gleichwertigen Alternativen darstellen, welche Anbieterinnen ergreifen können, jedoch nicht müssen.

• Weitere Anregungen und Vorbehalte zu Artikel 7

Aus Sicht des Kantons LU – der die Vorgaben für Abrufdienste grundsätzlich begrüsst

– ist es fast unmöglich, den Jugendschutz bei ausländischen Anbieterinnen durchzusetzen. Diese Ungleichbehandlung sei unbefriedigend. LU regt an zu prüfen, ob bezüglich Rechtsdurchsetzung bei ausländischen Anbieterinnen eine Lösung gefunden werden könnte. SKV erwartet, dass die Vorgaben auch für ausländische Anbieter wie Netflix und Amazon gelten.

3 Kantone (UR, NW, SG), SGDA und SIEA erachten es als wichtig, die Regulierung von Abrufdiensten möglichst in Übereinstimmung mit internationalen Standards festzulegen. Diese könne gemäss UR und NW so gegebenenfalls auch in Zusammenarbeit mit anderen Staaten durchgesetzt werden.

Aus Sicht EKKJ fehlen verbindliche Vorgaben für die Alterskontrolle bei Abrufdiensten und es sei unklar, wie sichergestellt werden solle, dass tatsächlich die Eltern die Kontrolle ausüben und nicht die Minderjährigen. Letzteres ist auch für zischtig zu wenig klar.

Experts Romandie bringt vor, heute existiere keine effiziente technische Lösung für die Alterskontrolle bei Abrufdiensten. Und für die Anwendung der Systeme zur