Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten
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Ablehnung von Artikel 22
IG Detailhandel und Coop haben Vorbehalte bezüglich der Verwendung von Testergebnissen in Strafverfahren und lehnen daher Artikel 22 in der vorgeschlagenen Form eher ab. Sie verweisen auf ihre Erfahrungen mit der Verwertung von Testkäufen im Alkohol- und Tabakbereich, wo die Strafbestimmungen der Kantone sehr unterschiedlich seien und oftmals die Strafverfolgung einzelner Verkaufsmitarbeitende vorsehen würden, was von ihnen grundsätzlich abgelehnt wird (siehe auch Bemerkung zu Artikel 32).
1 Einzelperson (pBaF) äussert sich grundsätzlich gegen die Möglichkeit der Verwertung von Testergebnissen in Strafverfahren Sie begründet es damit, dass dabei die minderjährige Testperson die Rolle einer verdeckten Ermittlerin übernehme, was gegen die in der Schweiz anwendbaren Prinzipien von Strafverfahren verstosse. Die Bedingungen für den Einsatz verdeckter Ermittlungen seien in der Schweiz sehr strikt und im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Keine Äusserung zu Artikel 22
KKJPD äussert sich nicht zu Artikel 22.
3.3.3.25 Artikel 23 Ausführungsbestimmungen zu den Tests
Der Bundesrat regelt insbesondere:
a. die Beaufsichtigung der Fachorganisationen;
b. die Einzelheiten betreffend die Rekrutierung, die Vorbereitung, die Begleitung und den Persönlichkeitsschutz der Minderjährigen;
c. die Anforderungen an die Protokollierung und die Dokumentation der durchgeführten Tests;
d. die Rückmeldungen an die betroffenen Anbieterinnen und Veranstalterinnen.
Zustimmung zu Artikel 23 in der vorgeschlagenen Formulierung
19 Kantone (ZH, BE, LU, UR, OW, NW, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, AG, TG, TI, VS, GE,
JU), SSV, SGDA, EKKJ, EMEK, Blaues Kreuz, DOJ, Experts Romandie, FV Sucht, FSP, JIF, media FORTI, PJ, SAJV, SGN, Sucht Schweiz, Zentrum für Spielsucht, zischtig und
6 Einzelpersonen (pBeH_M_JIF, pHeC_M_JIF, pHoP_M_JIF, pPuS_M_JIF, pScT_M_JIF, pTaB_M_JIF) stimmen Artikel 23 in der vorgeschlagenen Formulierung zu.
Teilweise Zustimmung zu Artikel 23 in der vorgeschlagenen Formulierung
1 Kanton (VD) stimmt Artikel 23 in der vorgeschlagenen Formulierung nur teilweise zu und formuliert die nachfolgend dargestellten Vorbehalte.
• Vorbehalte zu Artikel 23
VD gibt zu bedenken, dass die Ausführungsbestimmungen die Einsetzung einer reellen Aufsicht, ja sogar die Zustimmung einer Justizbehörde zu einer solchen Massnahme garantieren müssten.
3.3.3.26 Artikel 24 Aufsichtsaufgaben der Jugendschutzorganisationen
Die Jugendschutzorganisationen müssen die Einhaltung ihrer jeweiligen Jugendschutzregelung beaufsichtigen; sie haben bei Verstössen gegen die Jugendschutzregelung durch Mitglieder die darin vorgesehenen Massnahmen anzuwenden.
Zustimmung zu Artikel 24 in der vorgeschlagenen Formulierung
20 Kantone (ZH, BE, LU, UR, OW, NW, FR, SO, BS, BL, SH, AR, AI, AG, TG, TI, VD, VS,
GE, JU), SSV, IG Detailhandel, SGDA, EKKJ, EMEK, DOJ, Experts Romandie, FSP, GameRights, JIF, media FORTI, PJ, SGN, Coop und 5 Einzelpersonen (pBeH_M_JIF,
pHeC_M_JIF, pHoP_M_JIF, pPuS_M_JIF, pScT_M_JIF) stimmen Artikel 24 in der vorgeschlagenen Formulierung zu.