Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2019/14: Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG) · 62 Seiten

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Teilweise Zustimmung zu Artikel 24 in der vorgeschlagenen Formulierung

DOJ und SAJV stimmen Artikel 24 in der vorgeschlagenen Formulierung nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.

• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 24

Aus Sicht von DOJ und SAJV sollte die Aufgabenteilung, die sie grundsätzlich als sinnvoll erachten, noch präzisiert werden. Ihrer Ansicht nach müssten die Jugendschutzorganisationen die Umsetzung der Massnahmen kontrollieren, die Kantone die Aufsicht darüber haben und dem BSV die Überprüfung der Regelungen obliegen. Die Einzelheiten dazu seien noch zu klären.

Ablehnung von Artikel 24 Blaues Kreuz, FV Sucht, Sucht Schweiz, Zentrum für Spielsucht und zischtig sprechen

sich für eine rein staatliche Regulierung durch den Bund und die Kantone aus und lehnen daher die vorgesehene Aufgabenteilung zwischen Jugendschutzorganisationen, Kantonen und BSV ab. GREA fordert die Einrichtung einer unabhängigen Autorität für die Erarbeitung und Umsetzung der Jugendschutzsysteme sowie den zwingenden Einbezug von Akteuren, die in der Suchthilfe und im Gesundheitsbereich aktiv sind.

Asut, fds, Pro Cinema, SKV, suissedigital, Cdf, JIM, Salt, Sunrise, Swisscom und UPC

sprechen sich gegen Artikel 24 in der vorgeschlagenen Formulierung aus, da die Kontrolle und Sanktionierung Aufgabe des Staates (Bund und Kantone) und nicht der Jugendschutzorganisationen sei.

Zudem scheinen asut, Salt, Sunrise, Swisscom und UPC die Aufsichtsaufgaben, welche in Artikel 24 bis 26 teils den Jugendschutzorganisationen, teils den Kantonen und teils dem BSV auferlegt werden, unklar abgegrenzt.

Für SP, VdG und 1 Einzelperson (pTaB_M_JIF) sollte die Aufsicht generell gemeinsam von Bund und Kantonen bzw. von einer unabhängigen Organisation wahrgenommen werden und nicht von den Jugendschutzorganisationen selbst.

3.3.3.27 Artikel 25 Aufsichtsaufgaben der Kantone

1 Jeder Kanton ist zuständig für die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten betreffend die Alterskennzeichnung, die Inhaltsdeskriptoren und die Alterskontrolle durch Anbieterinnen von Trägermedien und Veranstalterinnen, die Filme oder Videospiele auf seinem Kantonsgebiet zugänglich machen.

2 Die Kantone erstatten dem BSV jährlich Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit sowie die nach den Artikeln 32–34 verhängten Strafen.

Zustimmung zu Artikel 25 in der vorgeschlagenen Formulierung

10 Kantone (ZH, BE, LU, FR, SO, AR, AI, TG, VD, GE), SSV, IG Detailhandel, SGDA, EKKJ,

EMEK, DOJ, Experts Romandie, FSP, GameRights, JIF, media FORTI, PJ, SGN, Coop

und 5 Einzelpersonen (pBeH_M_JIF, pHeC_M_JIF pHoP_M_JIF, pPuS_M_JIF, pScT_M_JIF) stimmen Artikel 25 in der vorgeschlagenen Formulierung zu.

Teilweise Zustimmung zu Artikel 25 in der vorgeschlagenen Formulierung

12 Kantone (UR, OW, NW, BS, BL, SH, GR, AG, TI, VS, NE, JU), IG Detailhandel, CP, JIF, KKJPD, KKJP, SODK und Coop stimmen Artikel 25 in der vorgeschlagenen Formulierung nur teilweise zu und formulieren die nachfolgend dargestellten Änderungsanträge.

• Änderungsanträge und -vorschläge zu Artikel 25

BS und BL scheint die Aufgabenteilung zwischen Jugendschutzorganisationen und Kantonen wenig sinnvoll und die Aufsichtsaufgabe der Kantone unklar. Sie schlagen vor, dass die Jugendschutzorganisationen die Jugendschutzregelungen zwar