Vorlage
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen
der Technik verteilter elektronischer Register
gegen den jeweiligen Gläubiger des Wertrechts zustehen. Einreden, die sich auf die unmittelbaren Beziehungen des Schuldners zu einem früheren Gläubiger des Wertrechts gründen, sind zulässig, wenn der aktuelle Gläubiger bei dem Erwerb des DLT-Wertrechts bewusst zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
5 Wird über den Gläubiger eines DLT-Wertrechts der Konkurs eröffnet, die Pfändung vollzogen oder die Nachlassstundung bewilligt, sind seine Verfügungen, soweit sie tatsächlich ausgeführt werden, rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie vorgängig eingebracht und nach den Regeln des Registers oder eines anderen Handelssystems unwiderruflich wurden.
6 Steht in Bezug auf dasselbe Recht dem gutgläubigen Empfänger eines Wertpapiers ein gutgläubiger Empfänger des DLT-Wertrechts gegenüber, so geht der Erste dem Letzteren vor.
Art. 973f
III. Pfandrecht1 Das Pfandrecht an DLT-Wertrechten richtet sich nach den und Nutznies-
sung Bestimmungen über das Pfandrecht an Forderungen und andern
Rechten (Art. 899–906 des Zivilgesetzbuches4), mit folgenden Abweichungen:
1. Ein Pfandrecht kann auch ohne Übertragung des DLT-Wertrechts errichtet werden, wenn die Eintragung im Register und die Verfügungsgewalt des Pfandgläubigers im Falle der Nichtbefriedigung gewährleistet sind.
2. Für den Pfandvertrag ist keine Form vorgeschrieben.
2 Die Nutzniessung an DLT-Wertrechten richtet sich nach den Artikeln 745–775 des Zivilgesetzbuches.
Art. 973g
IV. Kraftloser-1 Der Berechtigte aus einem DLT-Wertrecht kann verlangen, dass das klärung
Gericht das Wertrecht kraftlos erklärt, sofern er seine ursprüngliche Verfügungsmacht sowie deren Verlust glaubhaft macht. Nach der Kraftloserklärung kann er sein Recht auch ausserhalb des Registers geltend machen oder die Zuteilung eines neuen DLT-Wertrechts verlangen. Im Übrigen sind für das Verfahren und die Wirkung der Kraftloserklärung die Artikel 982–986 sinngemäss anwendbar.
2 Die Parteien können eine vereinfachte Kraftloserklärung durch Herabsetzung der Zahl der öffentlichen Aufforderungen oder durch Verkürzung der Fristen vorsehen.
4 SR 210