Vorlage
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen
der Technik verteilter elektronischer Register
Art. 973c Randtitel, Abs. 1
III. Wertrechte1 Der Schuldner kann Wertrechte ohne Wertpapiercharakter ausgeben ohne Wertpa-
pier-charakter oder vertretbare Wertpapiere oder Globalurkunden, die einem einzigen
Aufbewahrer anvertraut sind, durch Wertrechte ohne Wertpapiercharakter ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder die Gesellschaftsstatuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben.
Art. 973d
H. Wertrechte1 Wertrechte haben Wertpapiercharakter, wenn sie, gestützt auf eine mit Wertpapier-
charakter (DLT- Vereinbarung der Parteien:
Wertrechte)
I. Errichtung 1. in einem verteilten elektronischen Register (Distributed Ledger
Technology, DLT) eingetragen sind; und
2. nur über dieses Register geltend gemacht und auf andere übertragen werden können.
2 Das Register muss die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
1. der Inhalt des DLT-Wertrechts, die Funktionsweise des Registers und die Registrierungsvereinbarung sind im Register oder in damit verknüpften Begleitdaten festgehalten;
2. es stellt sowohl die Funktionssicherheit gemäss Registrierungsvereinbarung als auch die Integrität der im Register enthaltenen Daten nach dem neuesten Stand der Technik sicher; und
3. die Parteien können die sie betreffenden Registereinträge und die Informationen nach Ziffer 1 jederzeit einsehen.
3 Der Bundesrat kann Mindestanforderungen an das verteilte elektronische Register vorsehen.
Art. 973e
II. Wirkungen1 Der Schuldner aus einem DLT-Wertrecht ist nur gegen entsprechende
Anpassung des Registers zu leisten berechtigt und verpflichtet.
2 Er wird durch eine bei Verfall erfolgte Leistung an den jeweiligen vom Register bezeichneten Gläubiger eines DLT-Wertrechts befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
3 Dem vom Register bezeichneten Gläubiger eines DLT-Wertrechts, welches dem ursprünglichen Berechtigten abhandengekommen ist, kann dieses Wertrecht nicht abgefordert werden, ausser ihm fällt beim Erwerb böser Glaube oder eine grobe Fahrlässigkeit zur Last.
4 Der Schuldner kann der Forderung aus einem DLT-Wertrecht nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder gegen die Gültigkeit der Registrierung gerichtet sind oder aus dem Register oder dessen Begleitdaten selbst hervorgehen, sowie solche, die ihm persönlich