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Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 14 Seiten
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Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen
der Technik verteilter elektronischer Register
Art. 73d Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten
1 Das DLT-Handelssystem erlässt ein Reglement über die Zulassung von DLT-Effekten zum Handel und zu seinen weiteren Dienstleistungen. Es legt darin insbesondere fest, welche Informationen zu veröffentlichen sind, damit die Anlegerinnen und Anleger die Eigenschaften der DLT-Effekten und die Qualität des allfälligen Emittenten beurteilen können.
2 Ein DLT-Handelssystem, das neben DLT-Effekten weitere Vermögenswerte zum Handel oder zu seinen weiteren Dienstleistungen zulässt, regelt die Rahmenbedingungen der Zulassung solcher Vermögenswerte in einem Reglement.
3 Der Bundesrat kann:
a. vorsehen, dass DLT-Effekten an DLT-Handelssystemen nur zugelassen werden dürfen, wenn das verteilte elektronische Register, in dem sie eingetragen sind, bestimmte Mindestanforderungen erfüllt;
b. zum Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer, der Stabilität oder Integrität des Finanzsystems DLT-Effekten und weitere Vermögenswerte bezeichnen, die an DLT-Handelssystemen nicht zugelassen werden dürfen.
4 Das DLT-Handelssystem überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen.
Art. 73e Weitere Pflichten
1 Der Bundesrat legt für DLT-Handelssysteme, die Teilnehmern nach Artikel 73c Absatz 2 Buchstabe e offenstehen, zusätzliche Pflichten zum Schutz dieser Teilnehmer fest.
2 Er legt für DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung anbieten, neben den Pflichten nach den Artikeln 73a–73d weitere Pflichten fest, namentlich zu:
a. der zentralen Verwahrung, der Abrechnung und Abwicklung von DLT-Effekten;
b. Sicherheiten;
c. Eigenmitteln;
d. Risikoverteilung;
e. Nebendienstleistungen;
f. Liquidität;
g. Verfahren bei Ausfall einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers;
h. der Segregierung.
3 Er orientiert sich bei der Festlegung der Pflichten nach Absatz 2 an den Anforderungen an Zentralverwahrer (Art. 61–73).