Vorlage

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 14 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 11Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen

der Technik verteilter elektronischer Register

Art. 73d Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten

1 Das DLT-Handelssystem erlässt ein Reglement über die Zulassung von DLT-Effekten zum Handel und zu seinen weiteren Dienstleistungen. Es legt darin insbesondere fest, welche Informationen zu veröffentlichen sind, damit die Anlegerinnen und Anleger die Eigenschaften der DLT-Effekten und die Qualität des allfälligen Emittenten beurteilen können.

2 Ein DLT-Handelssystem, das neben DLT-Effekten weitere Vermögenswerte zum Handel oder zu seinen weiteren Dienstleistungen zulässt, regelt die Rahmenbedingungen der Zulassung solcher Vermögenswerte in einem Reglement.

3 Der Bundesrat kann:

a. vorsehen, dass DLT-Effekten an DLT-Handelssystemen nur zugelassen werden dürfen, wenn das verteilte elektronische Register, in dem sie eingetragen sind, bestimmte Mindestanforderungen erfüllt;

b. zum Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer, der Stabilität oder Integrität des Finanzsystems DLT-Effekten und weitere Vermögenswerte bezeichnen, die an DLT-Handelssystemen nicht zugelassen werden dürfen.

4 Das DLT-Handelssystem überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen.

Art. 73e Weitere Pflichten

1 Der Bundesrat legt für DLT-Handelssysteme, die Teilnehmern nach Artikel 73c Absatz 2 Buchstabe e offenstehen, zusätzliche Pflichten zum Schutz dieser Teilnehmer fest.

2 Er legt für DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung anbieten, neben den Pflichten nach den Artikeln 73a–73d weitere Pflichten fest, namentlich zu:

a. der zentralen Verwahrung, der Abrechnung und Abwicklung von DLT-Effekten;

b. Sicherheiten;

c. Eigenmitteln;

d. Risikoverteilung;

e. Nebendienstleistungen;

f. Liquidität;

g. Verfahren bei Ausfall einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers;

h. der Segregierung.

3 Er orientiert sich bei der Festlegung der Pflichten nach Absatz 2 an den Anforderungen an Zentralverwahrer (Art. 61–73).