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Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 14 Seiten

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Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen

der Technik verteilter elektronischer Register

4 Er kann die FINMA zur Festlegung der Pflichten nach Absatz 2 ermächtigen. Die FINMA berücksichtigt insbesondere technologiespezifische Risiken.

5 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der SNB nach Artikel 23 zur Festlegung besonderer Anforderungen an systemisch bedeutsame DLT-Handelssysteme.

Art. 73f Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme

1 Der Bundesrat kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks dieses Gesetzes für kleine DLT-Handelssysteme Erleichterungen von den Anforderungen nach den Artikeln 6–21, 27–33 und 37 vorsehen, namentlich von den Bestimmungen über:

a. die Trennung der Organe für die Geschäftsführung einerseits und für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle andererseits (Art. 8);

b. die Ausübung von Nebendienstleistungen, die nach den Finanzmarktgesetzen keiner Bewilligung oder Genehmigung bedürfen (Art. 10).

c. Unabhängigkeitsanforderungen an die Selbstregulierungsorganisation (Art. 27 Abs. 2) und die Beschwerdeinstanz (Art. 37 Abs. 1).

2 Er kann die FINMA zum Erlass solcher Erleichterungen ermächtigen.

3 Als klein gelten DLT-Handelssysteme, die namentlich aufgrund der beschränkten Anzahl Teilnehmer, eines beschränkten Handelsvolumens oder eines beschränkten Verwahrvolumens für den Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer, für die Funktionsfähigkeit und Stabilität des Finanzsystems geringe Risiken aufweisen. Der Bundesrat legt die Schwellenwerte fest.

Art. 89 Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz

1 Die FINMA informiert die zentralen Gegenparteien, die Zentralverwahrer, die Zahlungssysteme und die DLT-Handelssysteme, die vergleichbare Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung erbringen, im In- und Ausland, soweit möglich und soweit sie betroffen sind, über Insolvenzmassnahmen, die sie gegen einen Teilnehmer ergreifen will und die dessen Verfügungsmacht beschränken, und über den genauen Zeitpunkt des Inkrafttretens.

2 Die Weisung eines Teilnehmers, gegen den eine solche Insolvenzmassnahme angeordnet wurde, an eine zentrale Gegenpartei, einen Zentralverwahrer, ein Zahlungssystem oder ein DLT-Handelssystem, das vergleichbare Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, Abrechnung oder Abwicklung erbringt, ist rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie:

Art. 142 Abs. 1 Bst. a und c

1 Unzulässig handelt, wer eine Insiderinformation, von der er weiss oder wissen muss, dass es eine Insiderinformation ist, oder eine Empfehlung, von der er weiss oder wissen muss, dass sie auf einer Insiderinformation beruht: