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Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 14 Seiten
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Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen
der Technik verteilter elektronischer Register
Art. 108a
I. Begriff Der Begriff der intermediärverwahrten Wertpapiere ist im Sinne des
Haager Übereinkommens vom 5. Juli 2006 über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung zu verstehen.
Art. 145a
1a. Übertragung1 Ob eine Forderung durch einen Titel in Papier- oder gleichwertiger mittels eines Ti-
tels Form vertreten und mittels dieses Titels übertragen wird, bestimmt das
darin bezeichnete Recht. Ist im Titel kein Recht bezeichnet, so gilt das Recht des Staates, in dem der Aussteller seinen Sitz oder, wenn ein solcher fehlt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2 Betreffend dingliche Rechte an einem Papier bleiben die Bestimmungen des siebten Kapitels vorbehalten.
4. Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 20037
Art. 19 Abs. 1
1 Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht die Nationalbank systemisch bedeutsame zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und DLT-Handelssysteme nach Artikel 22 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20158 (FinfraG) (systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen).
Art. 20 Abs. 1
1 Zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und DLT-Handelssysteme stellen der Nationalbank auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung, die sie benötigt, um die Risiken für die Stabilität des Finanzsystems frühzeitig zu erkennen und um die systemische Bedeutsamkeit zu beurteilen.
5. Bankengesetz vom 8. November 19349
Art. 16 Ziff. 1bis
Als Depotwerte im Sinne von Artikel 37d des Gesetzes gelten:
1.bis kryptobasierte Vermögenswerte über die die Bank die Verfügungsmacht für die Depotkunden innehat und die den Depotkunden jederzeit im Register individuell zugeordnet werden können;