Vorlage

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 14 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen

der Technik verteilter elektronischer Register

Art. 973h

V. Information1 Der Schuldner aus einem DLT-Wertrecht hat jedem Erwerber die und Haftung

Angaben zum Inhalt des Wertrechts, zur Funktionsweise und Funktionssicherheit des Registers sowie zur Integrität der im Register enthaltenen Daten nach Artikel 973d Absatz 2 bekannt zu geben.

2 Er haftet für den Schaden, welcher dem Erwerber durch die Nichteinhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 973d Absatz 2 entsteht, sofern er nicht nachweist, dass er die erforderliche Sorgfalt angewendet hat.

3 Vereinbarungen, welche diese Haftung beschränken oder wegbedingen, sind nichtig.

Art. 1153 Randtitel

A. Erfordernisse

I. Im Allgemei-

nen

Art. 1153a

II. Gleichwertige1 Die Parteien können vereinbaren, dass Warenpapieren gleichwertige Titel in DLT-Re-

gistern Titel in einem verteilten elektronischen Register eingetragen und nur

über dieses Register geltend gemacht und übertragen werden können. Die Artikel 973d–973h, 1154 und 1155 sind sinngemäss anwendbar.

2 Die Unterschrift des Ausstellers kann entfallen, wenn der Titel ihm auf andere Weise eindeutig zugeordnet werden kann. Der weitere Inhalt des Titels samt dessen Lasten muss im Register selbst oder in damit verknüpften Begleitdaten festgehalten werden.

2. Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs5

Art. 242a

3a. Herausgabe1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe kryptobasierter

Zahlungsmittel kryptobasierter Zahlungsmittel und von DLT-Wertrechten gemäss und von DLT- Artikel 973d OR, welche von einem Dritten beansprucht werden.

Wertrechten

2 Der Anspruch ist begründet, wenn der Gemeinschuldner die Verfügungsmacht über die kryptobasierten Zahlungsmittel und die DLT-Wertrechte für den Dritten innehat und diese dem Dritten jederzeit im Register individuell zugeordnet sind.

5 SR 281.1