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Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 14 Seiten

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Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen

der Technik verteilter elektronischer Register

a. Finanzmarktinfrastruktur:

7. ein Handelssystem für auf der Technik verteilter elektronischer Register (Distributed Ledger Technology, DLT) basierende Effekten (DLT-Handelssystem; Art. 73a);

j. Insiderinformation: vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einem Handelsplatz oder an einem DLT-Handelssystem in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen;

Art. 16 Abs. 2

2 Die Bezeichnungen «Börse», «Multilaterales Handelssystem», «Multilateral Trading Facility», «MTF», «Zentrale Gegenpartei», «Central Counterparty», «CCP», «Effektenabwicklungssystem», «Securities Settlement System», «SSS», «Zentralverwahrer», «Central Securities Depository», «CSD», «Transaktionsregister», «Trade Repository», «TR», «DLT-Handelssystem», «DLT-Trading-System», «DLT-Trading Facility» und «DLT-Exchange» dürfen im Zusammenhang mit dem Anbieten von Finanzdienstleistungen nur für die entsprechenden, diesem Gesetz unterstellten Finanzmarktinfrastrukturen verwendet werden.

Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Zahlungssysteme und die DLT-Handelssysteme, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, der Abrechnung oder der Abwicklung anbieten, sind systemisch bedeutsam, wenn:

Art. 25 Abs. 1

1 Die FINMA informiert die SNB über Bewilligungsgesuche von zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern, Zahlungssystemen und den DLT-Handelssystemen, die Dienstleistungen im Bereich der zentralen Verwahrung, der Abrechnung oder der Abwicklung anbieten.

Gliederungstitel nach Art. 73

4a. Kapitel: DLT-Handelssysteme

Art. 73a Begriffe

1 Als DLT-Handelssystem gilt eine Einrichtung zum multilateralen Handel von DLT-Effekten, die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a. Sie lässt Teilnehmer nach Artikel 73c Absatz 2 Buchstabe e zu.

b. Sie verwahrt DLT-Effekten gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren zentral.