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Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 14 Seiten

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Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen

der Technik verteilter elektronischer Register

c. Sie rechnet und wickelt Geschäfte mit DLT-Effekten gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren ab.

2 Als DLT-Effekten gelten jene Effekten, die in einem verteilten elektronischen Register (Distributed Ledger Technology, DLT) eingetragen sind und mittels dieses Registers übertragen werden können.

Art. 73b Anforderungen

Für DLT-Handelssysteme gelten die Anforderungen über:

a. die Selbstregulierung (Art. 27);

b. die Organisation des Handels (Art. 28);

c. die Vor- und Nachhandelstransparenz (Art. 29);

d. die Sicherstellung des geordneten Handels (Art. 30);

e. die Überwachung des Handels (Art. 31);

f. die Zusammenarbeit zwischen Handelsüberwachungsstellen (Art. 32);

g. die Einstellung des Handels (Art. 33);

h. die Beschwerdeinstanz (Art. 37).

Art. 73c Zulassung von Teilnehmern

1 Das DLT-Handelssystem erlässt ein Reglement über die Zulassung, die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern und beachtet dabei insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung.

2 Als Teilnehmer eines DLT-Handelssystems können zugelassen werden:

a. Wertpapierhäuser nach Artikel 41 FINIG17;

b. weitere von der FINMA nach Artikel 3 des FINMAG18 Beaufsichtigte, sofern das DLT-Handelssystem sicherstellt, dass sie gleichwertige technische und operative Voraussetzungen erfüllen wie Wertpapierhäuser;

c. die SNB;

d. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;

e. weitere natürliche und juristische Personen, sofern diese erklären, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung teilzunehmen.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Zulassung, die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern.

4 Das DLT-Handelssystem überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen.

17 AS 2018 5247

18 SR 956.1