Vorlage
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 14 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 10Fedlex · Vorlage
Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen
der Technik verteilter elektronischer Register
c. Sie rechnet und wickelt Geschäfte mit DLT-Effekten gestützt auf einheitliche Regeln und Verfahren ab.
2 Als DLT-Effekten gelten jene Effekten, die in einem verteilten elektronischen Register (Distributed Ledger Technology, DLT) eingetragen sind und mittels dieses Registers übertragen werden können.
Art. 73b Anforderungen
Für DLT-Handelssysteme gelten die Anforderungen über:
a. die Selbstregulierung (Art. 27);
b. die Organisation des Handels (Art. 28);
c. die Vor- und Nachhandelstransparenz (Art. 29);
d. die Sicherstellung des geordneten Handels (Art. 30);
e. die Überwachung des Handels (Art. 31);
f. die Zusammenarbeit zwischen Handelsüberwachungsstellen (Art. 32);
g. die Einstellung des Handels (Art. 33);
h. die Beschwerdeinstanz (Art. 37).
Art. 73c Zulassung von Teilnehmern
1 Das DLT-Handelssystem erlässt ein Reglement über die Zulassung, die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern und beachtet dabei insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung.
2 Als Teilnehmer eines DLT-Handelssystems können zugelassen werden:
a. Wertpapierhäuser nach Artikel 41 FINIG17;
b. weitere von der FINMA nach Artikel 3 des FINMAG18 Beaufsichtigte, sofern das DLT-Handelssystem sicherstellt, dass sie gleichwertige technische und operative Voraussetzungen erfüllen wie Wertpapierhäuser;
c. die SNB;
d. die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich;
e. weitere natürliche und juristische Personen, sofern diese erklären, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung teilzunehmen.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten betreffend die Zulassung, die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern.
4 Das DLT-Handelssystem überwacht die Einhaltung des Reglements und ergreift bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen.
17 AS 2018 5247
18 SR 956.1