Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

gültig erbracht werden darf oder muss (doppelseitige Präsentationsklausel bzw. einfache Wertpapierklausel). Dem ist die Vereinbarung, ein Recht nur über ein verteiltes elektronisches Register geltend zu machen oder zu übertragen, gleichzustellen. Ein Recht wird durch diese Vereinbarung zum DLT- Wertrecht, wobei das zugrundeliegende Recht entweder bereits bestehen oder mit der Registrierung neu geschaffen werden kann. Die Vereinbarung zur elektronischen Registrierung kann auch über Ausgabebedingungen, Anleihebedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen, welche spätestens beim Erwerb des DLT-Wertrechts akzeptiert werden.

Die Ausgestaltung als DLT-Wertrecht ist für alle Rechte möglich, welche bis anhin in Wertpapieren verbrieft werden können. Der Verbriefung in Wertpapieren sind grundsätzlich alle obligatorischen Ansprüche zugänglich. Davon erfasst sind namentlich Forderungen. Die Bestimmung soll dabei genügend flexibel sein, um auch die Abbildung von nicht massenweise ausgegebenen Forderungen (z.B. in Zusammenhang mit Stromhandel oder Lizenzen) zu erlauben. Deshalb ist auch die Vertretbarkeit des abgebildeten Rechts keine Voraussetzung für dessen Ausgestaltung als DLT-Wertrecht. Es können deshalb nicht nur die sog. Anlage-Token als DLT-Wertrechte ausgestaltet werden, sondern auch Nutzungs-Token, welchen zivilrechtlich häufig ebenfalls eine Forderung darstellen.72 Schliesslich werden von der neuen Regelung auch Token, welche von einem Emittenten als Zahlungsmittel ausgegeben werden, abgedeckt. Auch in diesen Fällen stellt der Token nämlich eine Forderung gegenüber dem Emittenten dar und kann deshalb verbrieft und auch als DLT-Wertrecht ausgestaltet werden. Reine Kryptowährungen bzw. kryptobasierte Zahlungsmittel, welche von keinem Emittenten herausgegeben und von der herrschenden Lehre als rein immaterielle Vermögenswerte qualifiziert werden, werden dagegen nicht erfasst.73 Bei gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaften ist eine Verbriefung nur dort möglich, wo das Gesetz es erlaubt, was aktuell nur bei der Aktiengesellschaft und der Kommanditaktiengesellschaft der Fall ist.74 Ein entsprechender numerus clausus gilt auch im Sachenrecht, eine Verbriefung dinglicher Rechte ist nur beim Schuldbrief75 und dem Anleihenstitel mit Grundpfandrecht76 möglich.77 Bei Warenpapieren wird nicht das dingliche Recht an der Ware selbst, sondern der obligatorische Herausgabeanspruch auf die Ware verbrieft.78 Dingliche Rechte wie das Eigentum an Fahrnis können damit auch weiterhin nicht durch einen Titel abgebildet und über diesen Titel gehandelt werden. Die digitale Abbildung und Übertragung von Eigentum an real und parallel existierenden Sachen würde eine Vielzahl schwieriger Rechtsfragen aufwerfen. Ausgeklammert werden Konstellationen mit gestuftem Besitz, bei denen eine Übertragung von Eigentum durch Rechtsgeschäft bereits nach geltendem Recht möglich ist.79 Es erscheint denkbar, dass diese rechtsgeschäftliche Übertragung – ebenfalls bereits nach geltendem Recht – durch eine Registertransaktion zum Ausdruck gebracht wird. Der

72 DLT-Bericht: 67.

73 Oben Ziff. 1.2.1

74 Furter 2012: Vor Art. 965–1155 OR N 10.

75 Art. 842 ff. ZGB.

76 Art. 875 ZGB.

77 Meier-Hayoz/von der Crone 2018: Rz. 11 ff.; Furter 2012: Vor Art. 965–1155 OR N 8.

78 Meier-Hayoz/von der Crone 2018: Rz. 1512; s. zu den Warenpapieren unten Ziff.4.1.3.

79 DLT-Bericht: 64 ff.