Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

4.1 Änderungen des Obligationenrechts64

4.1.1 Aktienrecht

Art. 622

Abs. 1

Mit den Namen- und Inhaberaktien gibt es zwei Aktienarten, welche in drei Formen ausgegeben werden können: Als Wertpapier, als Wertrecht (bei welchen es sich entweder um Wertrechte ohne Wertpapiercharakter gemäss Art. 973c VE-OR oder um DLT-Wertrechte nach Art. 973d VE-OR handelt) oder als Bucheffekten.

Da die Ausgabe von Bucheffekten gemäss dem heute geltenden Artikel 973c Absatz 1 OR unter bestimmten Voraussetzungen einer statutarischen Grundlage bedarf, um die nötige Transparenz zu schaffen und um sicherzustellen, dass die neu geschaffenen DLT-Wertrechte nicht gegen den Willen der Aktionäre seitens des Verwaltungsrats eingeführt werden, wird in Artikel 622 Absatz 1 VE-OR festgehalten, dass Wertrechte und Bucheffekten nur ausgegeben werden dürfen, sofern dies die Statuten vorsehen. Mit Blick auf das Recht der Aktionäre auf Verbriefung ihrer Aktien in ein Wertpapier, sollte die Möglichkeit der Ausgestaltung von Aktien in der Form von Wertrechten in den Statuten vorgesehen werden. Hierbei können die Statuten entweder eine direkte Verknüpfung der Aktionärsstellung mit einem Token vorsehen oder den Verwaltungsrat zur Tokenisierung der Aktien ermächtigen.65

Die Gesellschaft ist verantwortlich für die Wahl der Registertechnologie, mit welcher die DLT-Wertrechte geschaffen werden, für die Qualität, Sicherheit und die Einhaltung weiterer Bedingungen in einem allfälligen Smart Contract, der die Eigenschaften des Wertrechts definiert.66 So obliegt es beispielsweise der Gesellschaft die zu verwendende Registertechnologie dergestalt einzusetzen, dass beim Vorliegen von statutarischen Übertragungsbeschränkungen der Namenaktien, welche als DLT-Wertrechte ausgegebenen werden (vgl. Art. 685a ff. OR), keine Übertragung einer DLT-Namenaktie stattfinden kann, ohne dass die Gesellschaft vorgängig zugestimmt hat.

Sofern das verteilte elektronische Register nach Artikel 973d VE-OR die gesetzlichen Anforderungen gemäss Artikel 686 OR erfüllt, ist dieses gleichwertig wie ein elektronisch geführtes Aktienbuch. Dasselbe gilt für das Verzeichnis über die Inhaberaktionäre sowie über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen (vgl. Art. 697l OR).

64 SR 220

65 Vgl. Art. 717 Abs. 1 und Art. 754 OR.

66 Iffland/Läser 2018: 420.