Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
4.1.2 Allgemeines Wertpapierrecht
Art. 973c
Randtitel und Abs. 1
Anstelle von Rechten «mit gleicher Funktion» wie Wertpapiere werden Wertrechte gemäss Artikel 973c OR neu als «Wertrechte ohne Wertpapiercharakter» bezeichnet. Es handelt sich dabei um eine rein redaktionelle Klarstellung, welche die Abgrenzung zu den neu geschaffenen Artikeln 973d OR und folgende erleichtern soll.
Ein Wertrecht nach Artikel 973c OR entsteht mit Eintrag in ein Wertrechtebuch des Schuldners.67 Dabei handelt es sich um ein rein privates Instrument. Forderungen und andere Rechte werden durch die Ausgestaltung als Wertrechte zwar gewissermassen in eine wertpapierrechtliche Form gekleidet.68 Sie behalten jedoch ihre obligatorische Natur bei.69 Das Kriterium der «gleichen Funktion wie Wertpapiere» kann von diesen Wertrechten nicht erfüllt werden, hängen die Funktionen von Wertpapieren (Legitimations-, Transport-, Verkehrsschutzfunktion) bisher doch ganz wesentlich von der Verbriefung, der physischen Verkörperung eines Rechts in einer Urkunde, ab.70 Der geltende Artikel 973c Absatz 1 OR enthält somit eine Fehlbezeichnung, welche berichtigt werden soll. Diese Klarstellung ist wichtig, da in den Artikeln 973d ff. VE-OR die Möglichkeit geschaffen wird, Wertrechte so auszugestalten, dass die Funktionen von Wertpapieren (Legitimation, Transport, Verkehrsschutz) tatsächlich gewährleistet werden können. Diese Unterscheidung zwischen Wertrechten mit rein obligatorischer Wirkung ohne Wertpapiercharakter und DLT-Wertrechten mit Wertpapiercharakter soll auch durch Anpassung der Marginalie verdeutlicht werden.
Auch künftig soll es möglich bleiben, rein obligatorisch wirkende Wertrechte zu schaffen. Artikel 973c OR bleibt deshalb inhaltlich unverändert. Wertrechte nach Artikel 973c OR können damit insbesondere auch in Zukunft als Grundlage für die Schaffung von Bucheffekten nach dem Bucheffektengesetz dienen.
Art. 973d Errichtung von DLT-Wertrechten
Registrierungsvereinbarung (Abs. 1)
Mit Artikel 973d VE-OR wird neu die elektronische Registrierung von Rechten mit Wertpapiercharakter ermöglicht (DLT-Wertrechte). Voraussetzung ist, dass die Rechte in einem verteilten elektronischen Register, welches bestimmten Anforderungen genügt, abgebildet werden und die Parteien, welche durch das Recht berechtigt und verpflichtet werden, dieser Registrierung zugestimmt haben. Es braucht damit eine Art wertpapierrechtlichen Begebungsvertrag:71 Ein Erklärungsträger wird durch Vereinbarung einer sogenannten Urkundenklausel zum (klassischen) Wertpapier, der Vereinbarung nämlich, dass die geschuldete Leistung nur gegen Vorlage des Papiers
67 Art. 973c Abs. 3 OR
68 Pöschel/Maizar 2012: Art. 973c OR N 42.
69 Pöschel/Maizar 2012: Art. 973c OR N 43; Bohnet/Hänni 2017: Art. 973c OR N 4; Meier- Hayoz/von der Crone 2018: Rz. 1326.
70 Vgl. Pöschel/Maizar 2012: Art. 973c OR N 29 ff.; Kuhn 2016: OR 973c N 1b.
71 Vgl. Meier-Hayoz/von der Crone 2018: Rz. 261 ff.