Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Abs. 2
Damit die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch die Eigenschaften weiterer Vermögenswerte, die zum Handel oder zu den Nachhandelsdienstleistungen eines DLT-Handelssystems zugelassen sind, beurteilen können, hat das DLT-Handelssystem auch die Rahmenbedingungen der Zulassung solcher Vermögenswerte in einem Reglement zu regeln. Das Reglement und dessen Änderungen unterliegen der Genehmigung durch die FINMA (Art. 27 Abs. 4 FinfraG).
Abs. 3
Aufgrund der hohen Entwicklungsdynamik ist im Bereich der Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten eine Kompetenzdelegation an den Bundesrat erforderlich. Namentlich soll der Bundesrat Mindestanforderungen an das verteilte elektronische Register erlassen können, in das die am Handelssystem zuzulassenden DLT-Effekten eingetragen sind (Buchstabe a). Sodann soll der Bundesrat DLT-Effekten und weitere Vermögenswerte bezeichnen können, die an DLT-Handelssystemen nicht zugelassen werden dürfen, etwa aus Gründen der Stabilität oder Integrität des Finanzsystems oder zum Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer (Buchstabe b). Diese Bestimmung ist die notwendige rechtliche Grundlage um beispielsweise als DLT-Effekten ausgestaltete Derivate vom Handel an DLT-Handelssystemen auszuschliessen. Diese Möglichkeit muss mit Blick auf die Sicherstellung der Marktintegrität oder mit Blick auf die Bekämpfung von Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken zudem auch für andere Vermögenswerte bestehen, für die ein DLT-Handelssystem Dienstleistungen anbietet (z.B. für als Zahlungs-Token ausgestaltete Privacy Coins). Aus heutiger Sicht beabsichtigt der Bundesrat, solche DLT-basierten Derivate und Privacy Coins auf Verordnungsstufe von der Zulassung zu DLT-Handelssystemen auszuschliessen. Gleichzeitig anerkennt der Bundesrat aber auch die Notwendigkeit, solche Regelungen flexibel auszugestalten um technologischen Entwicklungen rasch Rechnung tragen zu können.
Abs. 4
DLT-Handelssysteme haben die Einhaltung des Zulassungsreglements zu überwachen und bei Verstössen allfällige vertragliche Sanktionen zu ergreifen. Dies entspricht heute den Anforderungen in Artikel 36 Absatz 2 FinfraG.
Art. 73e
Abs. 1
Der Bundesrat wird verpflichtet, für DLT-Handelssysteme, die Privatkundinnen und -kunden als Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulassen, zusätzliche Pflichten auf Verordnungsstufe zum Schutz dieser Teilnehmenden vorzusehen. Entsprechende Pflichten umfassen namentlich für Privatkundinnen und -kunden geeignete Informationen über DLT-Effekten. Der Bundesrat beabsichtigt, sich hierbei an den in der FIDLEV angelegten Anforderungen, und damit an den Konzepten des FIDLEG zu orientieren. Auch bildet Absatz 1 die Grundlage, bestimmte Handelsmodalitäten von DLT-Handelssystemen im Verhältnis zu Privatkundinnen und -kunden einzuschränken (z.B. den Handel unter Inkaufnahme von Nachschusspflichten, margin trading).