Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Art. 22a
Abs. 2 Bst. a
Die in Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a GwG vorgesehene Anpassung vollzieht die Ergänzung von Artikel 2 Absatz 2.
Art. 26a Inländische Gruppengesellschaften
Abs. 1
Die in Artikel 26a Absatz 1 GwG vorgesehene Anpassung vollzieht die Ergänzung von Artikel 2 Absatz 2.
4.8 Änderungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015126 über die
Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten-
und Derivatehandel
Art. 2
Die Aufzählung der Finanzmarktinfrastrukturen in Buchstabe a wird durch die neue Bewilligungskategorie des «DLT-Handelssystems» ergänzt. Für die Umschreibung wird – wie bei den anderen Finanzmarktinfrastrukturen – auf die besonderen Bestimmungen verwiesen. Die Eingliederung des DLT-Handelssystems in die Legaldefinition der «Finanzmarktinfrastruktur» bewirkt, dass die allgemeinen Bewilligungsvoraussetzungen und Pflichten nach Artikel 4 ff. FinfraG auch für DLT-Handelssysteme gelten und ein Gleichlauf der Anforderungen sichergestellt ist. Ebenso finden damit weitere Bestimmungen des FinfraG auf DLT-Handelssysteme gleichermassen Anwendung wie auf andere Finanzmarktinfrastrukturen, beispielsweise die Modalitäten der Aufsicht und Überwachung (Art. 83 ff. FinfraG) und die insolvenzrechtlichen Bestimmungen (Art. 88 ff. FinfraG).
Die Legaldefinition der Insiderinformationen (Buchstabe j) berücksichtigt die Schaffung des DLT-Handelssystems und steht im Zusammenhang mit den vorgeschlagenen Anpassungen in Artikel 142 f. und Artikel 154 f. FinfraG (vgl. unten).
Art. 16
Absatz 2
Der Schutz vor Verwechslung und Täuschung ist aufgrund der Ergänzung in Artikel 2 Buchstabe a FinfraG auch auf DLT-Handelssysteme auszudehnen.
Art. 22 und 25
DLT-Handelssysteme können auch Dienstleistungen im Nachhandelsbereich erbringen (vgl. Art. 73a VE-FinfraG). Es ist heute nicht absehbar, ob DLT-Handelssysteme
126 SR 958.1