Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Abs. 2

In Absatz 2 werden die DLT-Effekten definiert, an die in Absatz 1 angeknüpft wird. DLT-Effekten sind immer Effekten (Art. 2 Buchstabe b FinfraG). Artikel 73a Absatz 2 FinfraG definiert als DLT-Effekten, diejenigen Effekten, die in einem verteilten elektronischen Register (Distributed Ledger Technology) eingetragen sind und mittels dieses Registers übertragen werden können. Dies umfasst einerseits Effekten, die in der Form von elektronisch registrierten Wertrechten mit Wertpapiercharakter (DLT-Wertrechte, vgl. Art. 973d VE-OR) ausgegeben werden. Andererseits gelten auch vergleichbare, nach ausländischem Recht ausgegebene Effekten als DLT-Effekten.

Von der Legaldefinition der DLT-Effekten nicht erfasst werden sog. Zahlungs-Token und Nutzungs-Token. Obschon namentlich Nutzungs-Token auch in der Form von Wertrechten sowie den neuen DLT-Wertrechten ausgegeben werden können, gelten Nutzungs-Token nicht als Effekten, wenn der Nutzungs-Token ausschliesslich Anspruch auf Zugang zu einer digitalen Nutzung oder Dienstleistung vermittelt und im Zeitpunkt der Ausgabe in diesem Sinne einsetzbar ist. Solange ein solcher Nutzungs-Token nicht als Effekte gilt, ist auch die Qualifikation als DLT-Effekte ausgeschlossen. Dies entspricht im Übrigen auch der geltenden FINMA Praxis. Dementsprechend bewirkt der Handel mit Nutzungs-Token keine Bewilligungspflicht als DLT-Handelssystem. Gleichzeitig ist nicht ausgeschlossen, dass an einem DLT-Handelssystem nebst DLT Effekten auch andere Vermögenswerte gehandelt werden, die nicht als Effekten gelten (z.B. Nutzungs-Token, Zahlungs-Token).

Ebenfalls erfasst die Legaldefinition keine «klassischen» Effekten, die sich ihrerseits auf einen DLT-basierten Vermögenswert beziehen (z.B. ein klassisches Derivat mit einer Kryptowährung als Basiswert oder ein Exchange Traded Product (ETP) mit kryptobasierten Vermögenswerten als Basiswerten).

Art. 73b

DLT-Handelssysteme sind als Handelssysteme für DLT-Effekten und damit für eine spezifische Art von Effekten konzipiert. Entsprechend wird auf die besonderen Anforderungen für Handelsplätze verwiesen. Vom Verweis nicht erfasst sind die Bestimmungen in den Artikeln 34, 35 und 36 FinfraG, für die eine spezifische Regelung vorgeschlagen wird (vgl. Art. 73c, 73d, 73e VE-FinfraG). Für DLT-Handelssysteme gelten damit grundsätzlich die gleichen gesetzlichen Anforderungen wie für Handelsplätze. Im Rahmen der Anpassung der Finanzmarktinfrastrukturverordnung (FinfraV) sind die Ausführungsbestimmungen zu den Bestimmungen über Handelsplätze für DLT-Handelssysteme soweit erforderlich zu ergänzen bzw. aufgrund technologischer Eigenheiten anzupassen.

Art. 73c

Abs. 1

Die Bestimmung ist Artikel 34 FinfraG nachgebildet. DLT-Handelssysteme haben ein Reglement zu erlassen über die Zulassung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, deren Pflichten und Ausschluss. Das Reglement unterliegt aufgrund des Verweises in