Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

bedingungen und die anhaltend hohe Entwicklungsdynamik im DLT-Bereich erscheint es zweckmässig, dass neue Bewilligungskleid mit ausreichender Flexibilität auszugestalten.

Zur Schaffung solcher Flexibilität – und anstelle umfassender Ausnahmen – soll dem Bundesrat die Möglichkeit eröffnet werden, für kleine DLT-Handelssysteme gezielte Erleichterungen von Anforderungen vorzusehen, namentlich mit Blick auf die organisatorische Unabhängigkeit einer Finanzmarktinfrastruktur (Art. 8 FinfraG), die Ausübung von Nebendienstleistungen, die nach den Finanzmarktgesetzen keiner Bewilligung oder Genehmigung erfordern (Art. 10 FinfraG), wie z.B. die Zulassung zum Handel von Zahlungs-Token oder die Unabhängigkeitsanforderungen an die Selbstregulierungsorganisation (Art. 27 FinfraG) und die Beschwerdeinstanz (Art. 37 FinfraG). Zusätzlich kann der Bundesrat für kleine DLT-Handelssysteme differenzierte Anforderungen an das Mindestkapital gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 FinfraG vorsehen.

Abs. 2

Der Bundesrat soll Erleichterungen nach Absatz 1 nicht nur selbst erlassen können, sondern diese Kompetenz auch an die FINMA übertragen können. Dies erlaubt eine praxisnahe Ausgestaltung solcher Erleichterungen.

Abs. 3

Absatz 3 definiert den Anwendungsbereich der in Absatz 1 dargestellten Erleichterungen und definiert zu diesem Zweck, welche DLT-Handelssysteme als klein gelten. Als «klein» gelten DLT-Handelssysteme, die mit Blick auf den Schutz der Finanzmarktteilnehmerinnen und -teilnehmer, auf die Funktionsfähigkeit und Stabilität des Finanzsystems geringe Risiken aufweisen. Diese Beurteilung erfolgt dabei mit Blick auf die beschränkte Anzahl Teilnehmer eines DLT-Handelssystems, dessen beschränktes Handelsvolumen oder beschränktes Verwahrvolumen, wobei die konkreten Schwellenwerte vom Bundesrat auf Verordnungsstufe festzulegen sind.

Art. 89

Absätze 1 und 2

DLT-Handelssysteme können auch Dienstleistungen im Nachhandel erbringen. Sie sind damit funktional vergleichbar mit Zentralverwahrern und Zahlungssystemen. Die Bestimmungen in Artikel 89 FinfraG über den Systemschutz sind deshalb auf diejenigen DLT-Handelssysteme zu erweitern, die auch solche Nachhandelsdienstleistungen anbieten. Ungeachtet des offenen Kreises von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an DLT-Handelssystemen bleibt die Insolvenzzuständigkeit der FINMA hiervon unberührt.

Art. 142 / 143 / 154 / 155

Die Regelungen zu Insiderhandel und Marktmanipulation knüpfen an der Zulassung von Effekten an einem Handelsplatz in der Schweiz an. DLT-Handelssysteme lassen DLT-Effekten zum Handel zu, sind jedoch keine Handelsplätze im Sinne des FinfraG. Da DLT-Effekten jedoch auch Effekten sind (vgl. Art. 73a Abs. 2 VE-FinfraG), ist es