Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 54Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Abs. 2

Der Bundesrat hat für DLT-Handelssysteme, die auch Dienstleistungen im Nachhandel erbringen, zusätzliche Pflichten vorzusehen. Im Zentrum stehen Pflichten betreffend die zentrale Verwahrung, die Abrechnung und Abwicklung von DLT-Effekten. Mit Blick auf den Schutz der Kundinnen und Kunden sind beispielsweise die Bestimmungen über die Segregierung bedeutsam, die jedoch gleichzeitig auch stark von den anhaltenden technologischen Entwicklungen abhängig sind. Aufgrund der Ausgestaltung als einheitliche Finanzmarktinfrastruktur, die sowohl Handel als auch Nachhandel umfasst, müssen diese Pflichten flexibel und modular – d.h. in Abhängigkeit der konkret vom DLT-Handelssystem angebotenen Dienstleistungen – festgelegt werden können. Entsprechend sind diese Pflichten auf Verordnungsstufe festzuhalten. Die vom Bundesrat festzulegenden Pflichten müssen sich an den heute bestehenden rechtlichen Anforderungen (Art. 61 ff. FinfraG und Art. 52 ff. FinfraV) orientieren (vgl. Absatz 3).

Abs. 3

Die von einem DLT-Handelssystem angebotenen Nachhandelsdienstleistungen fokussieren sich auf die Verwahrung, Abrechnung und Abwicklung von DLT-Effekten (vgl. Art. 73a Abs. 1 VE-FinfraG). Entsprechend hat sich der Bundesrat bei der Festlegung der Pflichten nach Absatz 2 an den Anforderungen für Zentralverwahrer zu orientieren.

Abs. 4

Der Bundesrat kann die FINMA zur Festlegung der Pflichten nach Absatz 2 ermächtigen. Dies ermöglicht eine praxisnahe Ausgestaltung der Pflichten. Die FINMA berücksichtigt dabei insbesondere technologiespezifische Risiken.

Abs. 5

Im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 22 ff. FinfraG bleibt die Zuständigkeit der SNB vorbehalten. Absatz 3 orientiert sich inhaltlich an Artikel 82 FinfraG, zweiter Satz.

Art. 73f

Abs. 1

Finanzmarktinfrastrukturen benötigen eine Bewilligung der FINMA (Art. 4 FinfraG). Dies gilt auch für DLT-Handelssysteme. Hinsichtlich der dem FinfraG zugrundliegenden Zielsetzung (vgl. Art. 1 Abs. 2 FinfraG) ist eine grundsätzliche Gleichbehandlung von DLT-Handelssystemen mit den weiteren Finanzmarktinfrastrukturen anzustreben. Entsprechend gelten die mit der Bewilligung und prudenziellen Aufsicht einhergehenden Anforderungen gleichermassen auch für DLT-Handelssysteme. Im Unterschied zu den heute in der Schweiz etablierten Finanzmarktinfrastrukturen dürfte die neue Bewilligungskategorie des DLT-Handelssystems allerdings auch für substantiell kleinere Marktakteure in Frage kommen und diesen sowie etablierten Anbietern neue Geschäftsmodelle eröffnen. Mit Blick auf innovationsfreundliche Rahmen-