Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

künftig systemisch bedeutsam werden. Für einzelne DLT-Handelssysteme erscheint dies zumindest nicht ausgeschlossen. Aufgrund funktionaler Vergleichbarkeit zwischen den in Artikel 22 und 25 erwähnten Finanzmarktinfrastrukturen und den DLT-Handelssystemen mit Nachhandelsdienstleistungen sind solche DLT-Handelssysteme in Artikel 22 FinfraG und Artikel 25 FinfraG gleich zu behandeln wie Zentralverwahrer und Zahlungssysteme. In der Folge sind diese DLT-Handelssysteme auch in Artikel 19 und 20 NBG aufzunehmen (vgl. Ziff. 4.4 oben). Damit wird die SNB auch künftig ausschliesslich für die Überwachung von systemisch bedeutsamen DLT-Handelssystemen, die im Bereich des Nachhandels tätig sind, zuständig.

Art. 73a

Allgemeines

Das DLT-Handelssystem ist als Finanzmarktinfrastruktur konzipiert, die Handelsdienstleistungen für DLT-Effekten anbietet. Als einheitliche Finanzmarktinfrastruktur kann sie auch Nachhandelsdienstleistungen anbieten. Entsprechend wird mit der Legaldefinition «DLT-Handelssystem» der Handel in den Vordergrund gestellt und gleichzeitig am Handelsobjekt angeknüpft, den sog. DLT-Effekten.

Abs. 1

Das DLT-Handelssystem wird in Anlehnung an das multilaterale Handelssystem (Art. 26 FinfraG) umschrieben als Einrichtung zum multilateralen Handel von DLT-Effekten, die den gleichzeitigen Austausch von Angeboten unter mehreren Teilnehmern sowie den Vertragsabschluss nach nichtdiskretionären Regeln bezweckt. Das DLT-Handelssystem ist als einheitliche Finanzmarkinfrastruktur ausgestaltet, das Handels- und Nachhandelsdienstleistungen mit DLT-Effekten anbieten kann. Die zulässigen Nachhandelsdienstleistungen umfassen die zentrale Verwahrung sowie die Abwicklung und Abrechnung von DLT-Effekten und damit Dienstleistungen, die heute von Zentralverwahrern (Art. 61 ff. FinfraG) und Zahlungssystemen (Art. 81 f. FinfraG) wahrgenommen werden. Demgegenüber sollen DLT-Handelssysteme nicht Risiken konzentrieren und entsprechend nicht als zentrale Gegenparteien für DLT-Effekten agieren.

Das DLT-Handelssystem kann zudem natürliche Personen als Teilnehmer am System zulassen, im Gegensatz zu multilateralen Handelssystemen. Die Notwendigkeit, dass ein DLT-Handelssystem mindestens eine der Voraussetzungen in Artikel 73a Absatz 1 erfüllen muss, stellt sicher, dass ein Geschäftsmodell ausschliesslich entweder in die Kategorie «multilaterales Handelssystem» oder in die neue Kategorie «DLT-Handelssystem» fällt, aber nicht beide Kategorien gleichzeitig erfüllen kann. Das Bewilligungskleid des DLT-Handelssystems steht nicht offen für Handelssysteme, an denen keine DLT-Effekten gehandelt werden. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass an DLT-Handelssystemen im Sinne von Nebendienstleistungen zusätzlich zu DLT-Effekten auch Nichteffekten gehandelt werden könnten (z.B. sog. Zahlungs-Token, wie Bitcoins, oder Nutzungs-Token).