Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 52Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

Artikel 73b Buchstabe a VE-FinfraG der Genehmigung durch die FINMA (vgl. Art. 27 Abs. 4 FinfraG).

Abs. 2

Die Bestimmung folgt im Wesentlichen den heutigen Anforderungen in Artikel 34 Absatz 2 FinfraG. Ein wichtiger Unterschied besteht darin, dass DLT-Handelssysteme auch Privatkundinnen und -kunden offenstehen sollen (Buchstabe e). Namentlich mit Blick auf die Bekämpfung von Risiken im Bereich der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist dieser Zugang für Privatkundinnen und -kunden davon abhängig, dass diese ausschliesslich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an DLT-Handelssystemen handeln und ihrerseits keine Intermediärfunktion wahrnehmen.

Nicht zulässig ist, dass ein DLT-Handelssystem an auf seinen Einrichtungen getätigten Geschäften mit DLT-Effekten oder anderen Vermögenswerten selbst als Gegenpartei auftritt bzw. eintritt.

Abs. 3

Dem Bundesrat wird die Kompetenz übertragen, die Einzelheiten über die Zulassung, die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an DLT-Handelssystemen zu regeln. Diese Delegation ist mit Blick auf die hohe Entwicklungsdynamik im DLT-Bereich erforderlich und bildet u.a. die Grundlage für die funktionale Übertragung der heute in Artikel 38 und 39 FinfraG angelegten Transparenzpflichten im Zusammenhang mit dem Zugang von Privatkundinnen und -kunden. Ebenfalls auf Verordnungsstufe näher zu regeln sind Fragen der zulässigen Abgrenzungen beim Zugang zu DLT-Handelssystemen.

Abs. 4

DLT-Handelssysteme haben die Einhaltung des Reglements zu überwachen und ggf. vertragliche Sanktionen vorzusehen. Diese Bestimmung hat heute keine Entsprechung in Artikel 34 FinfraG, ist jedoch den Anforderungen in Artikel 36 Absatz 2 FinfraG nachgebildet und erscheint aufgrund der Öffnung des DLT-Handelssystems für Privatkundinnen und -kunden angezeigt.

Art. 73d

Abs. 1

DLT-Handelssysteme haben ein Reglement über die Zulassung von DLT-Effekten zu erlassen, sowohl für die Zulassung zum Handel als auch zu allfälligen weiteren Nachhandelsdienstleistungen. Die Bestimmung ist dem heutigen Artikel 36 Absatz 1 FinfraG nachgebildet. Im Reglement ist insbesondere festzulegen, welche Informationen zu veröffentlichen sind, damit die Anlegerinnen und Anleger die Eigenschaften der DLT-Effekten und die Qualität des allfälligen Emittenten beurteilen können. Das Reglement und dessen Änderungen unterliegen der Genehmigung durch die FINMA (Art. 27 Abs. 4 FinfraG).