Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 46 Seiten
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Übernahme bewährter Regelungen
Der vorgesehene Erlass soll sich so weit wie möglich an das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195721 (EBG) anlehnen. Dies hat zum Vorteil, dass bereits bestehende und bewährte Regelungen und Verfahren angewendet werden können. Verfassungsgrundlage für die Errichtung und den Betrieb der unterirdischen Gütertransportanlagen sind Artikel 81 der Bundesverfassung (BV)22 («öffentliche Werke») und Artikel 87 BV (Eisenbahnen und weitere Verkehrsträger) siehe Ziffer 7.1.
4.1.2 Allgemeingültiges Gesetz
Der unterbreitete Erlassentwurf ist nicht als Spezialgesetz für CST gestaltet, wie dies zum Beispiel für die SBB AG der Fall ist. Es ist ein genereller Erlass für den kantonsübergreifenden unterirdischen Gütertransport. Mit der Sicherstellung, dass die Betreiberin allen Kunden den diskriminierungsfreien Zugang zu den angebotenen Beförderungsdienstleistungen gewährt, stehen die Dienstleistungen der CST für alle offen. Damit wird auch sichergestellt, dass nicht verschiedene unterirdische Gütertransportsysteme parallel zueinander verlaufen. Der Bund will aber nicht ausschliessen, dass an einem anderen Ort in der Schweiz mit einem unterirdischen Gütertransportsystem einer anderen Erstellerin begonnen werden kann. In diesem Fall wird sichergestellt, dass diese Systeme zukünftig kompatibel sind. Dies kann der Bund aufgrund dieses Erlasses und in Abstimmung mit dem neuen Sachplan für den unterirdischen Gütertransport steuern.
4.1.3 Einheitliches Plangenehmigungsverfahren (PGV)
Das Plangenehmigungsverfahren für eine unterirdische Gütertransportanlage lehnt sich an das Plangenehmigungsverfahren nach dem Eisenbahngesetz an
Das vorgeschlagene Plangenehmigungsverfahren (PGV) lehnt sich weitgehend an dasjenige nach dem EBG an. Der Gesetzesentwurf orientiert sich an bestehendem Recht. Die zukünftigen Abläufe und Verantwortlichkeiten sind somit bekannt, und der Einbezug der Kantone wird sichergestellt.
Das Verfahren sieht vor, dass das Bundesamt für Verkehr (BAV) Genehmigungsbehörde ist. Durch die Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. Die Plangenehmigung wird erst erteilt, wenn keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich in den Bereichen Sicherheit, Raumplanung, Natur- und Heimatschutz oder Umweltschutz, dagegensprechen. Zum öffentliche Interesse der Raumplanung und des Umweltschutzes gehört auch die Bündelung von Infrastrukturen (z.B. Stromleitungen). Das Unternehmen wird daher im Rahmen des Plangenehmigungsgesuchs dazulegen haben, dass sie die Bündelung mit anderen Infrastrukturen hinreichend geprüft haben. Zu den genehmigten Anlagen gehören die mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Baustellenerschliessungsanlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die
21 SR 742.101
22 SR 101