Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 46 Seiten
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Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial und die Anlagen, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten Anlage stehen.
Die Plangenehmigung betrifft die unterirdische Gütertransportanlage ein-
schliesslich der direkt angebundenen Anlagen
Das PGV betrifft die Anlagen, die ganz oder überwiegend dem unterirdischen Gütertransport dienen. Der öffentliche Raum beginnt an der Parzellengrenze der oberirdischen Lager- und Umschlagsanlage. Hier beginnt die kantonale und eventuell kommunale Zuständigkeit, unter anderem für die Erschliessung auf öffentlichem Grund. Die Interessen und Rechte der betroffenen Kantone werden im Plangenehmigungs- und im Sachplanverfahren berücksichtigt. Die Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Bau und dem Betrieb der unterirdischen Gütertransportanlage dienen, unterstehen weiterhin dem kantonalen Recht.
Abbildung 6
Der erste Schritt in einem ordentlichen PGV ist die öffentliche Auflage der entsprechenden Pläne in den Standortgemeinden und -kantonen. Während 30 Tagen haben Betroffene die Möglichkeit, beim BAV Einsprache gegen die Pläne zu erheben. Als Bewilligungsbehörde sucht das BAV gemeinsam mit dem Unternehmen und den Einsprechenden nach Lösungen, falls die Einsprachen begründet sind. Zudem stellt es im Kontakt mit den Fachbehörden von Bund und Kantonen sicher, dass die Interessen von Verkehr, Umweltschutz, Raumplanung, Kulturgüterschutz etc. berücksichtigt werden. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das BAV. Gegen die Plangenehmigungsverfügung des BAV können am Verfahren beteiligte Parteien innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Das Plangenehmigungsverfahren unterstützt die zeitnahe Umsetzung von unterirdischen Gütertransportanlagen
Der unterirdische Gütertransport gemäss dem Konzept von CST ist ein kantonsübergreifendes System. Würde der Bund kein einheitliches PGV vorsehen, so müsste CST oder weitere Unternehmen Bewilligungen aller betroffenen Kantone einholen, um solch ein Projekt realisieren zu können (siehe Ziff. 1.4.3.1). Dieser Weg würde mehr Zeit in Anspruch nehmen und die Kosten für die Realisierung dieser unterirdi-