Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 46 Seiten

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richtig ist. Damit kann die notwendige raumplanerische Abstimmung zwischen Bund, Kantonen und dem Projektanten sichergestellt werden.

Es wird somit ein neuer Sachplan unterirdischer Gütertransport (SUG) erstellt. Inhaltlich ist vorgesehen, den SUG als eigenständigen Umsetzungsteil des Sachplans Verkehr zu konzipieren. Er soll sich weder in die bestehenden Sachpläne Verkehr, Teil Infrastruktur Strasse oder Schiene eingliedern, noch Teil des Konzepts für den Gütertransport auf der Schiene nach Artikel 3 GüTG24 werden. Diese Lösung erlaubt es, den SUG speziell auf die Erfordernisse des unterirdischen Gütertransports auszurichten.

Im SUG werden geeignete Räume für die Linienführung (Planungskorridor) sowie geeignete Räume für die Anlagen (Planungsperimeter) festgelegt. Die Kantone werden im Rahmen des Richtplanverfahrens in diesen Räumen die Standorte für die Anlagen und die konkreten Linienführungen definieren und in ihre kantonale Richtplanung aufnehmen. Die kantonalen Richtpläne sind nach Art. 7 Abs. 1 RPG aufeinander abzustimmen, falls notwendig kann ein Bereinigungsverfahren gemäss Art. 12 RPG durchgeführt werden. Es ist vorgesehen, dass der Bund z.B. für die Festsetzung der Anlagen und Linienführungen im kantonalen Richtplan Fristen vorgeben kann. Aktuell wird von rund 3 Jahren ab der Festsetzung der geeigneten Räume im Sachplan für die Festlegung im kantonalen Richtplan ausgegangen. Zudem wird festgehalten, dass der Bund im Sachplan die Linienführung festsetzen kann, wenn ein Kanton diese innert der gesetzten Frist nicht festgelegt hat.

Gegenwärtig sind die Planungsperimeter für die weitere Planung der Anlagen noch nicht abschliessend festgelegt. Der SUG enthält die Planungsperimeter daher als Zwischenergebnis. Sie werden sinngemäss in etwa den Planungsgebieten nach Artikel 1c der Verordnung vom 2. Februar 200025 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA) entsprechen, wie sie im Sachplan Übertragungsleitungen verwendet werden. Die weiterführende Planung wird im kantonalen Richtplan stattfinden. Diese Lösung trägt der Tatsache Rechnung, dass für die Anlagen von Seiten CST noch Verhandlungen mit den privaten Grundeigentümern ausstehen und ein Optimum zwischen deren Bereitschaft und den Anliegen der Kantone und Gemeinden hinsichtlich Raumplanung und Verkehr gefunden werden muss. Dies bedeutet, dass die Planungskorridore zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nur als Zwischenergebnis festgelegt werden können. Die unterirdische Linienführung muss zwar weniger Rücksicht auf Grundeigentumsverhältnisse nehmen, weil die Transportanlagen in einer Tiefe von mindestens 20 Metern verlaufen sollen. Hingegen sind hydrologische und geologische Aspekte sowie die bereits bestehende Infrastruktur im Boden besonders zu berücksichtigen. Sobald konkretere Unterlagen von CST eingereicht werden, werden diese evaluiert so dass dann die geeigneten Räume für die Anlagen, wie auch die Linienführungen als Festsetzung den Kantonen unterbreitet werden können.

Damit die Umsetzungsplanung von CST besser ersichtlich ist und die Arbeiten im Gesetzgebungsprozess parallel zum Sachplanverfahren verlaufen können, werden die Kantone zum aktuellen Sachplanentwurf konsultiert werden.

24 SR 742.41

25 SR 734.25