Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 46 Seiten
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Im Sachplanverfahren haben die von der ersten Etappe des Bauvorhabens betroffenen Kantone im Rahmen der Zusammenarbeit nach Artikel 18 RPV eingebracht, die Kompetenz für die Festsetzung der Standorte für die Anlagen und der entsprechenden Linienführung der Transportanlagen allenfalls an den Bund zu delegieren (siehe Fragenkatalog zur Vernehmlassungsvorlage). Der Bund sieht aber die Festlegung der Standorte der Anlagen aufgrund der regionalen Kompetenzen und des regionalen Nutzens bei den Kantonen und Standortgemeinden. Wie in den Bedingungen an CST aufgeführt wurde, zeigen somit die Kantone, dass sie an dem Projekt CST interessiert sind und dies in ihre kantonalen Planungen aufnehmen.
Gegenwärtig ist angedacht, dass die geeigneten Räume für die Festlegung der Anlagen und der Linienführung im SUG mit der Inkraftsetzung des Erlasses für den unterirdischen Gütertransport vom Bundesrat festgesetzt werden kann.
4.1.5 Berücksichtigung der Anliegen der Kantone
Der unterirdische Gütertransport gemäss dem Konzept von CST ist ein kantonsübergreifendes Projekt. Der Untergrund liegt grundsätzlich in der Hoheit der Kantone und der vorgesehene Nutzen eines unterirdischen Gütertransports fällt grösstenteils in spezifischen Regionen an. Für den Bund ist es daher von grosser Wichtigkeit, dass die Bedürfnisse der Kantone berücksichtigt werden. Der Erlassentwurf hält demnach fest, dass die Anliegen der betroffenen Kantone bezüglich Linienführung der Transportanlage und Standorte der oberirdischen Anlagen bei der Planung und der Realisierung des Werks angemessen zu berücksichtigen sind. Zudem soll durch den SUG (siehe Ziff. 4.1.4) eine frühzeitige Einbindung der Kantone sichergestellt werden. Das Unternehmen, in diesem Fall CST, erarbeitet im Rahmen des Richtplanverfahrens unter Mitwirkung der betroffenen Kantone mindestens zwei Varianten für die Linienführung der Transportanlagen sowie die Standorte der Lager- und Umschlagsanlagen aus. Im Rahmen des PGV werden kantonale Konzessionen, Bewilligungen und Pläne nicht erforderlich. Das kantonale Recht wird aber berücksichtigt, soweit es CST in der Erfüllung seiner Tätigkeit nicht unverhältnismässig einschränkt. Im Rahmen des PGV können die Kantone zudem Stellung nehmen und die Standorte für die Entsorgung der Ausbruch- und Aushubmaterialien bezeichnen.
Bei einer allfälligen Landumlegung ist vorgesehen, dass andere Vorkehren basierend auf kantonalem Recht getroffen werden können. Zudem wird die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder überwiegend dem Bau oder Betrieb von unterirdischen Gütertransportanlagen dienen, dem kantonalen Recht unterstellt.
4.1.6 Enteignung
Der unterbreitete Erlassentwurf sieht vor, dass für den Bau und Betrieb von Anlagen für den unterirdischen Gütertransport das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193026 über die Enteignung (EntG) geltend gemacht werden kann. Das Enteignungsverfahren kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landum-
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