Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 46 Seiten

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legung nicht zum Ziel geführt haben. Weil CST bei seiner Linienführung bewusst vorsieht, schwierige Stellen zu umgehen, wird davon ausgegangen, dass Enteignungsverfahren nur angewendet werden, wenn keine andere Lösung gefunden wird. Kommt es zur Enteignung, so wird das verantwortliche Unternehmen für eine entsprechende Entschädigung aufzukommen haben.

4.1.7 Rückbau

Der Bund kann Sicherheiten bezüglich des Rückbaus verlangen

Falls der Betrieb der unterirdischen Gütertransportanlage endgültig eingestellt werden muss, müssen die Anlagen auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers entfernt werden. Die zuständige Behörde wird dann entscheiden, inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt werden muss. Der Erlass sieht zudem vor, dass das BAV als Genehmigungsbehörde diesbezüglich entsprechende Sicherheiten, in diesem Fall von CST, verlangen kann.

4.1.8 Diskriminierungsfreier Zugang

Der diskriminierungsfreie Zugang wird sichergestellt

Im Gesetzesentwurf wird festgeschrieben, dass die Betreiberinnen der Anlagen sowie sämtliche Subakkordanten dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung unterstehen. Den Kunden, welche die Dienstleitung von CST in Anspruch nehmen, wird der diskriminierungsfreie Zugang zu sämtlichen angebotenen Beförderungsdienstleistungen gewährt. CST ist somit ein offenes System, das den diskriminierungsfreien Zugang sicherstellt. Das Unternehmen nimmt seine Transportpflicht wahr und regelt den Zugang zu gleichen Bedingungen. Es besteht eine Anschlusspflicht der Anlagen, das heisst, es wird ein diskriminierungsfreier Anschluss privater Hubs an die Transport- und Schachtanlagen gewährt, sofern dies technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar ist. Als Regulierungsbehörde ist die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (neu RailCom: Kommission für den Eisenbahnverkehr)27 vorgesehen; sie hat bei Streitigkeiten bezüglich der Gewährung des Zugangs, der Zugangsvereinbarung und der Berechnung der Preise zu entscheiden. Zudem beaufsichtigt sie die Entwicklung des Marktes im Hinblick auf eine diskriminierungsfreie Behandlung aller Beteiligten und kann von Amtes wegen Untersuchungen einleiten.

4.2 Geprüfte und verworfene Alternativen

4.2.1 Realisierung des unterirdischen Gütertransports mit kantonalen Bewilligungen und Konzessionen

Wie bereits unter Ziffer 4.1.5 dargelegt wurde, hätten die Kantone aufgrund ihrer Hoheit über den Untergrund die Möglichkeit, dem unterirdischen Gütertransport

27 Gemäss Bundesgesetz über die Organisation der Bahninfrastruktur (BBl 2018 6051)