Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 46 Seiten
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eine kantonale Bewilligung wie auch eine Konzession zu vergeben. Diese Massnahme wurde verworfen, weil damit das Ziel der Vorlage, ein schlankes und effizientes Verfahren für solch einen unterirdischen Gütertransport sicherzustellen, nicht realisierbar wäre. Wenn der Bund den unterirdischen Gütertransport gemäss CST unterstützen soll, dann im Rahmen eines einheitlichen Plangenehmigungsverfahrens. Falls dieses mit weiteren Verfahren wie z. B. einer kantonalen Konzession für die Gütertransportanlage ergänzt werden müsste, wäre der Sinn der Vorlage nicht mehr gegeben.
4.2.2 Infrastrukturkonzession und Betriebsbewilligung des Bundes für den unterirdischen Gütertransport
Es soll keine Infrastrukturkonzessionspflicht für die unterirdische Gütertransportanlage eingeführt werden. Die Infrastrukturkonzession, die der Bund auf Basis von Artikel 87 BV und Artikel 5 EBG für Eisenbahnen vergibt, stützt sich historisch auf das Postregal (Art. 92 BV). Der Bund kann nur dort Konzessionen erteilen, wo er Inhaber von Regalrechten ist. Das ist beispielsweise bei Strassen nicht der Fall. Auch im Schienengüterverkehr besteht seit der Bahnreform und der damit eingeführten Liberalisierung keine Konzessionspflicht mehr.
Weil die Rechte am Untergrund den Kantonen und nicht dem Bund zustehen, besteht für den Bund auch hier keine rechtliche Grundlage dafür, etwas zu konzedieren. Eine Bundeskonzession scheidet damit aus.
Der vorliegende Erlassentwurf sieht aber auch keine Konzession durch die Kantone vor, anders als z. B. bei den Rohrleitungen. Die Kantone verfügen über den Untergrund, soweit er nicht in Privateigentum steht; sie wären daher grundsätzlich befugt, eine Konzession zu erteilen. Allerdings wäre dies ein aufwendiges und mit kaum ersichtlichen Vorteilen verbundenes zusätzliches Verfahren. Der Verzicht darauf bringt den Kantonen keine nennenswerten Nachteile. Sie werden auch nicht einfach übergangen: Sie können ihre Zustimmung zur Nutzung des Untergrunds von Bedingungen abhängig machen, die im Rahmen der Plangenehmigung verfügt werden können. Zum Beispiel können die Kantone ihre Zustimmung zu Sondierungsbohrungen in ihrem Untergrund davon abhängig machen, dass bestimmte geologische Daten erhoben und ihnen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Hinzu kommt, dass die Kantone auch im Rahmen des Sachplanverfahrens Einfluss nehmen können. Zurzeit ist kein Vorteil für die Kantone erkennbar, der ein zusätzliches Konzessionsverfahren rechtfertigen würde.
Für die Inbetriebnahme von CST ist auch keine Betriebsbewilligung vorgesehen; CST befördert keine gefährlichen Güter, obwohl der Erlassentwurf dieses nicht ausschliessen würde. Der Erlassentwurf hält zudem fest, dass die Unternehmen für den sicheren Bau und Betrieb der Anlagen und den sicheren Betrieb der Fahrzeuge verantwortlich sind. Namentlich müssen sie die Anlagen und Fahrzeuge so betreiben, unterhalten und erneuern, dass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist. Der Betrieb kann erst dann aufgenommen werden, wenn dies gewährleistet ist. Das BAV überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Erlasses beim Bau der Anlagen sowie bei Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Anlagen und Fahrzeuge. Das BAV überwacht auch risikoorientiert die Einhaltung der sicherheitsrelevanten Vorschriften, wie es sich bei den herkömmlichen Transportmitteln bewährt hat.