Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 46 Seiten

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4.2.3 Die Kantone treten bei unterirdischen Gütertransportanlagen ihre Kompetenzen an den Bund ab

Die Zuständigkeit für die Regelung des Untergrunds liegt grundsätzlich bei den Kantonen. Durch das vorgesehene PGV nach Bundesrecht wird sie an den Bund abgetreten. Die Vorlage sieht aber nicht vor, dass weitere Kompetenzen an den Bund gelangen. Das PGV wird daher auch nur die unterirdischen Transportanlagen und die daran direkt anschliessenden weiteren Anlagen betreffen. Die Erschliessung des öffentlichen Grundes verbleibt weiterhin in kantonaler und eventuell kommunaler Zuständigkeit. Auch beim vorgesehenen Sachplan für den unterirdischen Gütertransport wird der Bund nur Planungsperimeter- und Planungskorridore festlegen. Die genauen Standorte der Anlagen wie auch die Linienführung der Transportanlagen werden dann abgestimmt zwischen dem Unternehmen, in diesem Fall CST, den Kantonen und den Gemeinden aufgrund ihrer Bedürfnisse festzulegen sein. Der Bund hält hiermit an der Rolle fest, die er auch im Bereich des Schienen- und des Strassengüterverkehrs einnimmt.

Im Rahmen der Gespräche mit den betroffenen Kantonen gemäss Artikel 18 RPV zum vorgesehenen Sachplan wurde eingebracht, dass die Kantone allenfalls vorsehen, den Kompetenzbereich des Bunds weiter zu fassen als gegenwärtig in der Vorlage vorgesehen. Eine entsprechende Frage wurde in den Fragenkatalog zur Vernehmlassungsvorlage aufgenommen.

4.2.4 Finanzielle Unterstützung durch den Bund

Das Projekt ist konsequent auf die Bedürfnisse der verladenden Wirtschaft ausgerichtet und generiert für die breite Öffentlichkeit nur einen leichten Nutzen. Eine finanzielle Unterstützung durch die öffentliche Hand ist daher nicht gerechtfertigt; eine solche wird auch seitens CST ausdrücklich nicht verlangt. Auf die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine Subventionierung soll deshalb verzichtet werden.

Abgesehen davon würde eine finanzielle Unterstützung den Bund aufgrund des hohen Mittelbedarfs vor ernsthafte finanzpolitische Herausforderungen stellen: Rund 75 Prozent der 3,4 Milliarden Franken für die erste Teilstrecke entfallen auf die Erstellung der unterirdischen Gütertransportanlage. Für die Tunnelerstellung fallen somit bis 2030 rund 2,5 Milliarden Franken an. Je nach Ausbau belaufen sich die Investitionen bis 2050 auf bis zu 22 Milliarden Franken.

4.3 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Mit dieser Vorlage fallen für den Bund nicht grundsätzlich neue Aufgaben an. Für die Umsetzung von diesem neuen Gütertransportsystem hat der Bund ein entsprechendes Sachplan- wie auch Plangenehmigungsverfahren durchzuführen. Zudem werden neue Aufsichtsfunktionen wahrgenommen werden müssen. Das neue Transportsystem sieht aber keine finanzielle Unterstützung von Seiten Bund vor. Für gewisse Branchen weist dieses neue System einen grossen Nutzen auf. Für den Bund ist daher der Aufwand im Vergleich zum Ertrag, der gewissen Branchen und Regionen zufällt, gering.