Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 46 Seiten
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4.4 Umsetzungsfragen
Die Konkretisierung der gesetzlichen Festlegungen für den unterirdischen Gütertransport erfolgt im Rahmen einer Ausführungsverordnung.
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 1 Gegenstand
Das Gesetz soll die rechtlichen Rahmenbedingungen schaffen für ein neues Transportmittel zur kantonsübergreifenden Beförderung von Gütern, welches weitestgehend unterirdisch verläuft. Dies, weil es geeignet ist, von der öffentlichen Hand finanzierte Infrastrukturen auf Strasse und Schiene zu entlasten ohne öffentliche Mittel zu beanspruchen.
Art. 2 Geltungsbereich
Der Anschluss der Anlagen an das oberirdische Verkehrsnetz richtet sich nach der auf den entsprechenden Verkehrsträger (Strasse/Schiene) anwendbaren Gesetzgebung. Handelt es sich um eine Eisenbahn, gilt Bundesrecht, bei Anschlussgleisen und Kantonsstrassen kommt kantonales Recht und bei kommunalen Strassen kantonales und allenfalls kommunales Recht zur Anwendung. Ein direkter Anschluss der Anlagen an die Nationalstrasse – ohne Benutzung des kantonalen resp. lokalen Strassennetzes – ist nicht vorgesehen.
Art. 3 Anliegen der Kantone
Die Bestimmung ist in Anlehnung an Art. 4 des Alpentransit-Gesetzes (SR 742.104) formuliert. Sie stellt sicher, dass die entsprechenden Anliegen der Kantone schon im Rahmen der Sachplanfestlegungen berücksichtigt werden und nicht erst im Rahmen der Plangenehmigung gemäss Art. 10 Abs. 5.
Art. 4 Diskriminierungsverbot
Das Diskriminierungsverbot soll (wie im Bereich der Eisenbahnen Art. 9a EBG) den diskriminierungsfreien Zugang zu den angebotenen Transportdienstleistungen einschliesslich Zusatzleistungen gewährleisten.
Das Diskriminierungsverbot gilt für jedermann, der Transportdienstleistungen anbietet. Sollte es zum Anschluss von Hubs Dritter kommen, sind die Dritten durch das Diskriminierungsverbot verpflichtet, soweit sie selbst Dienstleistungen anbieten und durch das Diskriminierungsverbot geschützt, soweit sie Dienstleistungen der Betreiberin in Anspruch nehmen wollen.
Das Diskriminierungsverbot soll zum einen sicherstellen, dass nicht unnötigerweise mehrere Tunnel nebeneinander gebaut werden müssen. Überdies ist das Diskriminierungsverbot eine Voraussetzung zur Ausübung des Enteignungsrechts, was ein öffentliches Interesse an dem Werk voraussetzt.
Absatz 3 entspricht sinngemäss Art. 40aterAbs. 1 Bst. a bis c EBG (OBI).
Die Absätze 4 und 5 entsprechen Artikel 40aterAbsätze 3 und 4 EBG (OBI).