Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht

Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,

Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)

Vergleichend entspricht die heutige in der Schweizer Selbstregulierung verankerte Mindestanforderungen, gemäss welcher die Hypothekarschuld innert 15 Jahren auf zwei Drittel des Belehnungswertes amortisiert werden muss, bei einer typischen Hypothek mit einem Belehnungsgrad von 80 Prozent einer jährlichen Amortisation von 1,11 Prozent.

3.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 72

Mit Blick auf die angestrebte Neuregelung der Risikogewichte für Wohnrenditeliegenschaften, haben die Anpassungen von Art. 72 zum Zweck, die Wohnliegenschaften näher zu definieren. Zudem wird künftig zwischen selbstgenutzten Wohnliegenschaften und Wohnrenditeliegenschaften unterschieden. Um eine rasche Umsetzung der Massnahme gewährleisten zu können, wird für die Abgrenzung zwischen selbstgenutzten Wohnliegenschaften und Wohnrenditeliegenschaften zwischen zwei Fällen unterschieden (vgl. Abs. 1bis und 1ter).

Absatz 1

Die Bestimmung definiert allgemein Wohnliegenschaften als Liegenschaften, die ganz oder überwiegend zu Wohnzwecken genutzt werden. Die Anpassung präzisiert den Begriff, ohne eine materielle Änderung gegenüber dem Status quo einzuführen. Das bedeutet, dass die Banken weiterhin gemäss den bestehenden bankinternen Regelungen entscheiden können, ob eine Liegenschaft, die sowohl zu Wohn- als auch zu Gewerbezwecken genutzt wird, überwiegend dem Wohnzwecke dient. In der Praxis werden je nach Bank die Kriterien Cash Flow, Fläche oder Anzahl Einheiten zur Bestimmung des überwiegenden Verwendungszwecks von gemischt genutzten Liegenschaften verwendet.

Absatz 1bis–1quater

Nach Abs. 1bis gelten Wohnliegenschaften als selbstgenutzt, wenn der Kreditnehmer sie mehrheitlich selbst nutzt.

Abs. 1ter definiert Wohnrenditeliegenschaften als Wohnliegenschaften, die nicht mehrheitlich durch den Kreditnehmer selbst genutzt, sondern mehrheitlich zu Wohnzwecken vermietet werden.30

Bei der konkreten Anwendung der Begriffe «selbstgenutzt» und «Wohnrenditeliegenschaften» ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden:

− Banken, die Teil der Erhebung «Neue Hypotheken» (HYPO_B-Erhebung) der SNB nach

dem Anhang der Nationalbankverordnung (SR 951.131)31 sind, haben die detaillierten Definitionen gemäss HYPO_B-Erhebung zu verwenden. Entsprechend gelten Immobilien als selbstgenutzt, die vom Kreditnehmer selbst bewohnt oder selbst verwendet werden.32 Zu selbstgenutztem Wohneigentum zählen sowohl Haupt- als auch Nebendomizile (inkl. Ferienwohnungen), die ausschliesslich selbst genutzt sind. Gleichzeitig müssen solche Banken alle Wohnliegenschaften, die nicht vom Kreditnehmer selbst genutzt, sondern zu Wohnzwecken vermietet werden oder zum Verkauf stehen, als Wohnrenditeliegenschaften einstufen.

− Alle übrigen Banken können weiterhin ihre bestehende, bankinterne Abgrenzung zwischen

selbstgenutzten Wohnliegenschaften und Wohnrenditeliegenschaften verwenden. Diese

30 Die Definition von Wohnrenditeliegenschaften kann sich im Rahmen der Umsetzung von «Basel III final» basierend auf den Resultaten der quantitativen Auswirkungsstudie (QIS) ändern.

31 Es werden die 26 grössten Banken mit einem kumulativen Marktanteil von fast 90 Prozent am inländischen Hypothekarmarkt befragt.

32 «Als selbstgenutzt gelten Immobilien, die vom Kreditnehmer selbst bewohnt oder selbst verwendet werden. Zu selbstgenutztem Wohneigentum zählen sowohl Haupt- als auch Nebendomizile (inkl. Ferienwohnungen). Als vermietet gelten Immobilien, die vom Kreditnehmer vermietet und nicht selbst genutzt werden. Hierzu gehören Wohnrenditeobjekte und andere Renditeobjekte.» SNB (2017): Erläuterungen zur Erhebung Neue Hypotheken, S. 7.