Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten

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Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,

Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)

haben sich nach den entsprechenden Definitionen in den Richtlinien der SBVg für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite33,34 zu richten. In der Praxis werden bei Wohnliegenschaften, die sowohl selbst genutzt, als auch vermietet werden je nach Bank die Kriterien Cash Flow, Fläche oder Anzahl Einheiten dazu verwendet, um diese Objekte als entweder selbstgenutzte Wohnliegenschaften oder Wohnrenditeliegenschaften zu definieren, auch wenn eine Mischnutzung vorliegt. Diesem Umstand wird mit den Formulierungen mehrheitlich (Abs. 1bis) und nicht mehrheitlich (Abs. 1ter) Rechnung getragen.

Anhang 3

Mit der Anpassung des Anhangs 3 der ERV werden die für den Standardansatz geltenden Risikogewichte für grundpfandgesicherte Kredite für Wohnrenditeliegenschaften im Inland mit Belehnungsgrad von über zwei Drittel und damit deren Eigenmittelunterlegung erhöht. Die Risikogewichte für selbstgenutzte Wohnliegenschaften im Inland sowie Wohnliegenschaften im Ausland bleiben jedoch unverändert.

Ziffer 3.1-3.3

Da im Fokus der vorliegenden Verordnungsanpassung die Risiken im Zusammenhang mit Wohnrenditeliegenschaften im Inland stehen, sind Wohnrenditeliegenschaften im Ausland sowie selbstgenutzte Wohnliegenschaften explizit von den höheren Risikogewichten ausgeschlossen.

Ziffer 3.4

Auch die Risikogewichte für Wohnrenditeliegenschaften im Inland mit einem Belehnungsgrad unter zwei Drittel bleiben gemäss Ziff. 3.4 mit 35 Prozent unverändert. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Verlustrisiken dieser Finanzierungen tiefer sind als solche mit einem Belehnungsgrad über zwei Drittel.

Ziffer 3.5-3.6

Bei der Erhöhung der Risikogewichte wird am derzeitigen Tranchenansatz festgehalten. Dieser unterteilt Hypotheken in verschiedene Verkehrswerts-Tranchen, wobei jeder Tranche ein unterschiedliches Risikogewicht zugewiesen wird. Um den höheren Verlustrisiken bei der Finanzierung von Wohnrenditeliegenschaften im Inland mit einem Belehnungsgrad über zwei Drittel Rechnung zu tragen, werden die Risikogewichte der beiden Tranchen über zwei Drittel mit dem Faktor 2,15 multipliziert. Der Multiplikator von 2,15 ist so kalibriert, dass die quantitativen Anforderungen35 insgesamt den Anforderungen gemäss revidiertem Basel III-Standardansatz entsprechen, d.h. die Gesamtkapitalanforderungen auf dem Wohnrendite-Hypothekarportfolio fallen gegeben die aktuelle LTV-Verteilung gleich hoch aus. Ein tieferer Multiplikator würde diesem Anspruch nicht gerecht werden. Damit liegt das Risikogewicht der Kredittranche zwischen 66 und 80 Prozent neu bei 161 Prozent, dasjenige der Kredittranchen über 80 Prozent neu bei 215 Prozent.

Abbildung 1 vergleicht die durchschnittliche Risikogewichtung gemäss aktuellem Standardansatz mit den neuen regulatorischen Vorgaben. Zudem geht aus der Abbildung die Risikogewichtung gemäss «Basel III final» hervor. So liegt beispielsweise das durchschnittliche Risikogewicht eines Kredits mit LTV 81 Prozent heute bei 42,7 Prozent, während dieses künftig auf

33 «Selbstgenutztes Wohneigentum kann sowohl Stockwerkeigentum als auch eine Liegenschaft im Allein- oder Miteigentum oder auch ein selbständiges und dauerndes Baurecht sein.» SBVg (2014): Richtlinien für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite, S. 17.

34 «Renditeobjekte sind zu Renditezwecken gehaltene und an Dritte vermietete Immobilien (keine selbstgenutzten Objekte). Dabei handelt es sich in aller Regel um Wohnliegenschaften wie Mehrfamilienhäuser sowie Büro- und Geschäftsliegenschaften oder gemischtwirtschaftlich genutzte Objekte wie Wohnliegenschaften mit Gewerbeanteil.» SBVg (2014): Richtlinien für die Prüfung, Bewertung und Abwicklung grundpfandgesicherter Kredite, S. 16-17.

35 Resultierender Anstieg der RWA für inländische Wohnrenditeliegenschaften.