Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/20: Anpassung der Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung für Banken und Effektenhändler (ERV) · 53 Seiten
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Änderung der Eigenmittelverordnung (Besonders liquide und gut kapitalisierte Institute,
Hypotheken für Wohnrenditeliegenschaften, TBTF – Parent-Banken)
gesamten Bestand durchführen. Zur Beurteilung der Umsetzungskosten zur Unterscheidung zwischen selbstgenutzten Wohnliegenschaften und Wohnrenditeliegenschaften ist zu berücksichtigen, dass diese auch von «Basel III final» verlangt wird. Unter der Annahme, dass dieses Element des Basler Standards zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin eingeführt wird, werden die Umsetzungskosten der aktuell vorgesehenen Massnahme relativiert. Die Umsetzungskosten für die spätere Umsetzung von «Basel III final» reduzieren sich durch die aktuelle Vorlage. Auf Grundlage anekdotischer Evidenz aus anderen Regulierungsprojekten mit vergleichbaren Implikationen auf die IT-Systeme der Banken sind pro betroffenes Institut Umsetzungskosten deutlich unter CHF 100 000 zu erwarten. Unter Vernachlässigung der mutmasslich geringen Umstellungskosten der 21 Standardansatzbanken, welche an der HYPO_B-Erhebung der SNB teilnehmen, resultieren kumulierte Umsetzungskosten von höchstens CHF 15,9 Mio. Bezüglich wiederkehrender Administrativkosten der betroffenen Banken sind von der aktuellen Vorlage keine wesentlichen Auswirkungen zu erwarten.
Der vorgesehene Tranchenansatz mit höherem Risikogewicht für Kredittranchen mit einem LTV-Verhältnis von über zwei Drittel verwendet die bereits bestehenden Berechnungsstrukturen. Insbesondere bleiben die LTV-Bänder bei Wohnrenditeliegenschaften gegenüber den heutigen Wohnliegenschaften unverändert. Die Wahl des Tranchenansatzes dient der Minimierung der Umsetzungskosten für die betroffenen Banken.
Auf IRB-Banken wirkt die Massnahme wie erwähnt indirekt. Die von ihnen verwendeten Risikogewichte basieren zwar grundsätzlich auf eigenen Risikomodellen, jedoch unterliegt die Summe der RWA dieser Banken zusätzlich einem sogenannten Floor. Das bedeutet, dass bei IRB-Banken die RWA auf Gesamtbankstufe nicht unter einen gewissen Prozentsatz (z. B. 80 Prozent) der Gesamtbank-RWA nach dem Standardansatz sinken dürfen. Eine RWA-Erhöhung im Standardansatz wirkt sich somit indirekt auch auf die RWA von IRB-Banken aus, sofern der Floor für die Bank bindend wirkt. Für einen wesentlichen Teil der IRB-Banken ist dies der Fall. IRB-Banken unterscheiden bereits zwischen selbstgenutzten Wohnliegenschaften und Wohnrenditeliegenschaften; entsprechend werden für IRB-Banken keine materiellen einmaligen Umsetzungskosten erwartet. Auch sind für IRB-Banken keine zusätzlichen wiederkehrenden Administrativkosten aufgrund der vorgesehenen Massnahme absehbar.
Neben Administrativkosten kann die vorgesehenen Massnahme für Standardansatz- und IRB-Banken grundsätzlich zu erhöhten Kapitalkosten führen. Die Kapitalanforderungen41 für Standardansatzbanken steigen insgesamt um ca. CHF 720–860 Mio. Für die durchschnittliche Standardansatzbank entspricht dies einem Anstieg der risikogewichteten Kapitalanforderungen um rund 35 Basispunkte bzw. um rund 2,5 Prozent relativ zu den bisherigen Kapitalanforderungen. Tabelle 1 illustriert die Verteilung der unterschiedlichen Anstiege der Kapitalanforderungen über die Population der betroffenen Banken. Würden Banken in diesem Umfang zusätzliches Kapital beschaffen, würde dies unter grosszügigen Annahmen bzgl. Eigenkapitalverzinsung (10 Prozent) zu zusätzlichen Kapitalkosten von jährlich insgesamt rund CHF 80 Mio. führen. Die zusätzlichen Eigenkapitalkosten könnten zudem durch verringerte Fremdkapitalkosten aufgrund tieferer Risikozuschläge teilweise kompensiert werden (Modigliani-Miller-Theorem). Zu berücksichtigen ist aber, dass die betroffenen Banken zurzeit freiwillig Kapitalreserven halten, welche sowohl die bestehenden Eigenmittelanforderungen als auch die vorgesehenen zusätzlichen Anforderungen übersteigen. Die zusätzlichen Kapitalanforderungen führen also nur zu einem Kapitalaufbau, wenn die betroffenen Banken ihre freiwilligen Kapitalüberschüsse im selben Umfang aufrechterhalten wollen. Die Massnahme führt also nicht zwingend zu erhöhten Kapitalkosten.
41 Bestimmt auf Basis des RWA-Anstiegs multipliziert mit der für das Institut geltenden Eigenmittelzielgrösse, d. h.
8 Prozent Minimum zzgl. Eigenmittelpuffer nach ERV Art. 42 (z. B. für Kategorie 3 Banken bei 4 Prozent liegend) zzgl. sektoriellem AZP in der Höhe von 2 Prozent.